Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Name,
Amts- und Dienstbezeichnung,
Funktion und Tätigkeitsbereich,
dienstliche Haus-, Post- und E-Mail-Adresse,
dienstliche Telefon- und Faxnummern.

Weitergehende Daten oder Fotos dürfen nur mit Einwilligung des Mitarbeiters im Internet veröffentlicht werden,
soweit hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist.
Aus Gründen der Transparenz sind die betroffenen
Mitarbeiter vor einer Veröffentlichung rechtzeitig und
umfassend zu informieren. Ihnen sollte auch die Möglichkeit eingeräumt werden, einer Veröffentlichung möglicherweise entgegenstehende individuelle Gründe geltend zu machen. Über die Berücksichtigung solcher
Gründe müsste die Dienststelle im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. Zur Veröffentlichung
von Mitarbeiterdaten im Intranet (Verzeichnisdienste)
siehe Nr. 8.9.

19

Sozialwesen – Allgemeines –

19.1

Erfolgskontrollierende wissenschaftliche Begleitung des Sozialhilfedatenabgleichs

In meinem 17. TB (Nr. 19.3) hatte ich über die Einführung
eines automatisierten regelmäßigen Datenabgleichs der
Sozialhilfeträger mit anderen Leistungsträgern (andere
Sozialämter, Bundesanstalt für Arbeit, gesetzliche Renten- und Unfallversicherung) sowie das entsprechende
Verfahren ausführlich berichtet. Rechtsgrundlage für diesen Datenabgleich sind § 117 BSHG und die am 1. Januar
1998 in Kraft getretene Sozialhilfedatenabgleichsverordnung. Ziel des Sozialhilfedatenabgleichs ist es, vom
Sozialhilfeempfänger nicht angegebene Beschäftigungsverhältnisse oder konkurrierende Bezüge anderer Sozialleistungen aufzudecken.
Auf meine Anregung hin hatte das BMA das Institut für
Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) mit der
wissenschaftlichen Begleitung einer rund eineinhalbjährigen Umsetzungsphase dieser Neuregelung während der
Jahre 1998/99 beauftragt. Der Abschlussbericht des ISG
wurde im Juni 2000 vorgelegt. Er beruht im wesentlichen
auf der Befragung von 177 Sozialhilfeträgern, die sich an
dem automatisierten Datenabgleich in der Sozialhilfe beteiligt haben. Die befragten Sozialhilfeträger, unter denen
zu 38 % kreisfreie Städte und zu 62 % (Land-)Kreise vertreten waren, repräsentieren ca. 39 % aller Sozialhilfeempfänger mit laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Die
Ergebnisse der Begleitstudie dürften daher zu verallgemeinern sein.
Aufschluss gibt die Studie zunächst zu der Frage, wie häufig und mit welchem Schaden den Sozialhilfeträgern
durch den Datenabgleich bis dahin nicht bekannte sog.
schadhafte Parallelbezüge bekannt geworden sind.

VDrucksache 14/5555

„Schadhaft“ bedeutet, dass Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz – ganz oder teilweise – unrechtmäßig
bezogen wurden und dem Sozialhilfeträger dadurch ein
materieller Schaden entstanden ist. Die Befragung der Sozialhilfeträger hat ergeben, dass die weit überwiegende
Mehrheit der Sozialhilfeempfänger anderweitige Einkünfte korrekt angibt. Schadhafte Parallelbezüge wurden
nur bei rund 2,5 % aller Empfänger (mit Bezug von Hilfe
zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen) festgestellt. Die Schadenshöhe belief sich auf ca. 0,5 % der
Gesamtausgaben. Die Studie des ISG enthält allerdings
keine absoluten Zahlen hinsichtlich der Schadenshöhe.
Legt man zugrunde, dass im Jahr 1997 rund 1,49 Millionen Empfänger Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen mit einer
durchschnittlichen monatlichen Höhe von 787 DM erhielten (Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistisches
Jahrbuch 1999), ergeben sich jährliche Gesamtausgaben
von etwas über 14 Milliarden DM bzw. ein durch den
Datenabgleich aufgedeckter jährlicher Schaden von rund
70 Millionen DM.
Neben der Aufdeckung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialhilfe zielt der automatisierte Datenabgleich nach § 117 BSHG auch darauf ab, die Antragsteller präventiv dazu zu bewegen, eventuelle anderweitige
Einkünfte vollständig zu offenbaren. Nach der Einschätzung bzw. den Erfahrungen von zwei Drittel der befragten Sozialhilfeträger führt allein das Wissen darüber, dass
das Sozialamt (möglicherweise) einen Datenabgleich vornimmt, dazu, dass Sozialhilfeempfänger vollständigere
Angaben bezüglich ihrer Einkünfte machen.
Angesichts der aufgezeigten Ergebnisse – insbesondere
des aufgrund des Datenabgleichs zu Tage getretenen nicht
unbeträchtlichen Schadensvolumens von rund 70 Millionen DM jährlich – und der wohl nicht zu unterschätzenden Präventivwirkung erscheint mir der automatisierte
Sozialhilfedatenabgleich nach § 117 BSHG zur Aufdeckung und Verhinderung von Leistungsmissbrauch
noch vertretbar. Gleichwohl muss zukünftig beobachtet
werden, ob der Datenabgleich im Interesse des Gemeinwohls weiterhin gerechtfertigt ist.

19.2

Automatisierte Mitteilung von Rentenänderungen durch Rentenversicherungsträger an Krankenkassen

Mehrere Rentner, die freiwillig bei gesetzlichen Krankenkassen versichert sind, haben sich mit Eingaben an mich
gewandt und bemängelt, dass ihr Rentenversicherungsträger ihrer Krankenkasse bei Änderungen der Rentenhöhe ohne ihre vorherige Zustimmung automatisch die
neue Rentenhöhe mitgeteilt hat. Selbst eine vorherige Information über diese automatisierte Datenübermittlung
sei nicht erfolgt.
Der AOK-Bundesverband, der in dieser Angelegenheit
die Spitzenverbände der Sozialversicherung vertritt, hat
mir auf eine entsprechende Anfrage hin nachvollziehbar
erläutert, der automatisierte Datenaustausch sei mit erheblichen Vorteilen sowohl für die Renten- und Kranken-

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