Drucksache 14/5555

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Tätigkeiten in den häuslichen Bereich der Beschäftigten
zu verlagern.
Datenschutz als Schutz des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung steht nicht im Gegensatz zur Telearbeit. Das erklärte Ziel der Bundesregierung, Telearbeit zu
fördern und die Anzahl der Telearbeitsplätze in der Bundesverwaltung signifikant zu erhöhen, wird daher selbstverständlich von mir mitgetragen und beratend unterstützt.

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Die Verlagerung dienstlicher Aufgaben in den häuslichen
Bereich birgt allerdings Risiken. Die Kontroll- und Einflussmöglichkeiten der Dienststelle werden erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich, und zugleich nehmen die Einflussnahme- und Missbrauchsmöglichkeiten
durch Dritte deutlich zu. Vor diesem Hintergrund muss bei
der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls unter
welchen Umständen Telearbeit in Betracht kommt, nach
der Art der zu verarbeitenden Daten und ihres Verwendungszusammenhanges unterschieden werden:
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Bei der Verarbeitung nicht personenbezogener Daten
ist der Datenschutz im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht tangiert.
Daten mit allgemeinem Personenbezug können im
Rahmen von Telearbeit dann verarbeitet werden, wenn
– abhängig von der Schutzwürdigkeit dieser Daten und
ihres Verwendungszusammenhanges – angemessene
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung
der genannten Risiken getroffen werden. Hierbei werden vielfach – bezogen auf die konkrete Aufgabe – differenzierte und intelligente Lösungen möglich sein.
Besonders schutzwürdige personenbezogene Daten
sind meiner Auffassung nach grundsätzlich nicht für
die Telearbeit geeignet, da sich die entsprechenden Risiken in der Praxis kaum gänzlich vermeiden lassen.
Zu den besonders sensiblen Daten gehören vor allem
solche über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche
Überzeugungen, die Gesundheit sowie Daten, die einem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. auch Art. 8 der EG-Datenschutzrichtlinie).

Soweit nach den dargestellten Grundsätzen Telearbeit
zulässig ist, muss durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen der Schutz personenbezogener Daten
gewährleistet werden. Hierbei sind insbesondere folgende
Gesichtspunkte zu beachten:
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Der Transport von Akten und Datenträgern zwischen
Dienststelle und häuslichem Arbeitsplatz muss in verschlossenen Behältnissen der Dienststelle erfolgen,
wobei die Daten auf elektronischen Datenträgern stets
zu verschlüsseln sind. Ferner ist der Telearbeiter durch
entsprechende Regelungen im Telearbeitsvertrag zu
verpflichten, beim Transport von Unterlagen diese
nicht unbeaufsichtigt zu lassen.
Werden Daten durch Datenfernübertragung zwischen
der Dienststelle und dem Telearbeitsplatz ausgetauscht, sind diese Daten ebenfalls zu verschlüsseln.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Der Telearbeiter muss verpflichtet werden, Akten und
Datenträger im häuslichen Bereich so aufzubewahren,
dass eine Kenntnisnahme bzw. eine Entwendung durch
Dritte ausgeschlossen ist. Die hierfür erforderlichen
verschließbaren Einrichtungsgegenstände sind von der
Dienststelle zur Verfügung zu stellen.
Eine private Nutzung der von der Dienstelle gestellten
IT-Ausstattung ist zu untersagen.
Der Telearbeiter und seine in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Familienangehörigen haben sich vertraglich
ausdrücklich zu verpflichten, sowohl dem Beauftragten der Dienstelle als auch mir zu Kontrollzwecken
Zugang zum häuslichen Arbeitsbereich zu gewähren.
Wegen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Art. 13 GG) wäre ansonsten eine wirksame
datenschutzrechtliche Kontrolle nicht möglich. Bei einem Widerruf der erteilten Einwilligung durch den Telearbeiter ist die Telearbeit zu beenden.

Die mir bekannt gewordenen Dienstvereinbarungen zur
Telearbeit, z. B. die des BMI und BMU, berücksichtigen
diese Grundsätze. Ob die Datenschutzregelungen in der
Praxis eingehalten werden, habe ich noch nicht kontrolliert. Im Berichtszeitraum gab es noch keine nennenswerte Zahl von Telearbeitsplätzen.

18.10 Personaldaten im Internet
Immer mehr Bundesbehörden nutzen die Möglichkeit,
sich mit ihren Aufgaben im Internet nach außen darzustellen. Dabei werden häufig auch Daten der Mitarbeiter
veröffentlicht.
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten einer öffentlichen Stelle ist aber nur zulässig, wenn sie zu deren ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dazu
zählt grundsätzlich auch die Information, welcher Mitarbeiter der richtige Ansprechpartner für das Anliegen eines
Bürgers oder eines Bediensteten einer anderen Behörde
ist und wie dieser Mitarbeiter erreicht werden kann. Für
eine Veröffentlichung im Internet kommen daher Daten
folgender Personenkreise in Betracht:
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Mitarbeiter, die mit der Leitung von Referaten oder
übergeordneten Organisationseinheiten beauftragt
sind,
Mitarbeiter mit Außenkontakten, die als offizielle Ansprechpartner fungieren,
weitere Mitarbeiter (z. B. solche mit lediglich innerdienstlichen Aufgaben wie Registratur, Botendienst
oder zentraler Schreibdienst) nur mit deren Einwilligung; der Einwilligung muss eine ausreichende
Unterrichtung über die vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Risiken vorausgehen.

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche Daten im
einzelnen veröffentlicht werden sollen. Grundsätzlich zulässig sind nur folgende Angaben:

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