Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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mitglied handelt. Hieraus kann dann der Beihilfeberechtigte keine weiteren Rückschlüsse ziehen. Desgleichen
werden die Belege unmittelbar an das betroffene Familienmitglied zurückgesandt (s. zuletzt 15. TB Nr. 9.5.1).
Die Praxis des BMI ist jedoch nur ein kleiner Schritt in die
richtige Richtung. Sie lässt, wie die dargestellten Eingaben belegen, auch mit Blick auf andere Ressorts, die diese
Praxis nicht übernommen haben, weitere Fragen offen.
Insbesondere sind auch all die Fälle nicht berücksichtigt,
in denen beispielsweise die Beihilfefähigkeit vor der
Leistungserbringung von der Festsetzungsstelle festgestellt werden muss (vor allem bei bestimmten zahnärztlichen, kieferorthopädischen oder Sanatoriums-Behandlungen, Psychotherapien, Kuren, Pflegebedürftigkeit).
Wenn auch die Beihilfe eine die Grundalimentation des
Beamten ergänzende Fürsorgeleistung ist, die allein dem
Beamten selbst einen originären Beihilfeanspruch zugesteht und die Familienangehörigen lediglich mit einschließt, halte ich die praktizierte Verfahrensweise für nur
teilweise geeignet, datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Festhalten an der bisherigen
Argumentation halte ich auch mit Blick auf die Leitsätze
„Moderner Staat – Moderne Verwaltung“ nicht mehr für
zeitgemäß. Die bisherige Diskussion lässt auch nicht erkennen, warum eine Trennung von Beihilfeanspruch und
Antragsrecht nicht möglich sein soll. Ein eigenes Antragsrecht für volljährige Familienangehörige berührt
nach meiner Auffassung nicht die Rechtsposition des anspruchsberechtigten Beamten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei der
Fortentwicklung der Beihilferichtlinien teilweise als Vorbild diente, wurde den dargestellten gesellschaftlichen
Entwicklungen mit dem 2. SGB-ÄndG und der damit verbundenen Ergänzung des § 10 SGB V Rechnung getragen.
Hier wird der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers (Mitglied der Versicherung) in der Familienversicherung auf den mitversicherten Ehegatten und die (volljährigen) Kinder ausgedehnt.
In der privaten Krankenversicherung können Ehegatten,
die verhindern wollen, dass der Partner und Versicherungsnehmer von Vorerkrankungen oder Diagnosen erfährt, in der Regel eine Vertragstrennung vereinbaren.
Durch die derzeitige Fassung des § 17 Beihilfeverordnung sind volljährige (berücksichtungsfähige) Angehörige gezwungen, dem Anspruchsberechtigten besonders sensible Daten zu offenbaren, die dieser selbst nicht
zu erfahren braucht, jedoch zur Abrechnung für die Beihilfestelle vorlegen muss.
Die von mir gegenüber dem BMI vorgeschlagene Änderung des § 17 der Beihilfevorschriften würde dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dadurch gerecht werden, dass ihm zugestanden wird, selbst Anträge zu stellen.
Dies entspräche auch dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Ersterhebung beim Betroffenen selbst.
Ich freue mich, dass die Leitung des BMI zugesagt hat,
meinen Vorschlag eines eigenen Antragsrechtes für Familienangehörige im Beihilfeverfahren erneut aufzugreifen.

Drucksache 14/5555

Sollte in absehbarer Zeit keine Einigung mit den Ländern
gefunden werden, würde es dem Bund aufgrund seiner
Zuständigkeit für das Dienstrecht sicher gut anstehen, ein
entsprechendes Zeichen zu setzen.
18.5.3 Automatisierte Beihilfebearbeitung
Auch in diesem Berichtszeitraum haben mich Bundesbehörden gebeten, sie aus datenschutzrechtlicher Sicht
bei der Umstellung ihrer Beihilfebearbeitung auf automatisierte Verfahren zu beraten.
Bei der automatisierten Bearbeitung von Beihilfe sind
u. a. § 90a BBG sowie § 90g Abs. 2 BBG zu beachten.
Nach letztgenannter Vorschrift dürfen Unterlagen über
Beihilfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt
werden.
Die in den Bundesbehörden hierfür konkret zu treffenden
Maßnahmen richten sich danach, in welchem technischen
und organisatorischen Umfeld das Verfahren der automatisierten Beihilfebearbeitung betrieben werden soll. Dies
kann beispielsweise in der Beihilfestelle selbst („Insellösung“) auf einem stand-alone PC oder in einem separierten Netz dieser Organisationseinheit, aber auch über das
allgemeine Netz der Behörde erfolgen, falls die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt sind.
Ferner halte ich es für erforderlich, für die automatisierte
Beihilfebearbeitung konkrete Weisungen zu erlassen und
deren Einhaltung stichprobenweise zu überprüfen. Diese
Vorgaben, die z. B. in einer Dienstanweisung enthalten
sein können, sollten insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen wie Datenkatalog, Zugriffsrechte, Löschungsregelungen, Maßnahmen zur Datensicherheit enthalten.
Datenschutzverstöße im Bereich der automatisierten Beihilfebearbeitung sind mir bisher nicht bekannt geworden.

18.6

Automatisierte Personaldatenverarbeitung

18.6.1 Beratungen und Entwicklungen in der
Bundesverwaltung
Zahlreiche Bundesbehörden planen in jüngster Zeit verstärkt für Zwecke der Personalverwaltung und -wirtschaft
neue Personalinformations-/ Personalverwaltungssysteme
einzuführen oder solche bestehenden Systeme in eine
neue technische Umgebung zu überführen oder durch
neue Programme zu ersetzen (vgl. hierzu auch
Nr. 8.6.4).
Es ist zu begrüßen, dass ich bei einigen dieser Projekte, so
beispielsweise beim BMVBW, BMZ, BVA oder der PTB,
und der Planung und Einführung von sonstigen neuen
Systemen der automatisierten Verarbeitung von Mitarbeiterdaten, etwa zur Durchführung der gleitenden Arbeitszeit, frühzeitig um Unterstützung gebeten wurde. Dies ist
auch im Hinblick auf die mit einer automatisierten Verar-

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