Drucksache 14/5555
– 132 –
tengesetzes (BBG) eine organisatorische Trennung von
Beihilfe- und Personalstelle. Danach soll die Beihilfe in
einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur
Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgabe als „Soll-Vorschrift“
wurde vorgenommen, um insbesondere kleineren Behörden die Möglichkeit zu geben, Sachbearbeiter, die mit der
Bearbeitung von Beihilfevorgängen nicht ausgelastet
sind, auch anderweitig einsetzen zu können (vgl. BTDrs. 12/544, S. 17). Hierauf habe ich in der Vergangenheit
mehrfach hingewiesen (vgl. zuletzt 17. TB Nrn. 18.5.2
und 18.5.3).
Immer wieder erstaunlich ist jedoch, dass sich ausgerechnet große Stellen – wie das BMWi oder die Bundesanstalt
für Arbeit – offenbar mit Problemen bei der Umsetzung
dieser gesetzlichen Vorgabe plagen.
Im BMWi war die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten ebenso dem Personalreferat zugewiesen wie der
Ärztliche und Soziale Dienst. Als Begründung für ein Verbleiben der Beihilfebearbeitung und des Ärztlichen und
Sozialen Dienstes in der Personalstelle wurde u. a. angeführt, dass durch den Umzug eines Teils des Ministeriums
nach Berlin eine organisatorische Trennung faktisch dadurch erfolgt sei, dass der Arbeitsbereich Beihilfen und
der Ärztliche und Soziale Dienst zum Dienstbereich Bonn
gehöre. Damit seien aufgrund der räumlichen Trennung
die Anforderungen des § 90a BBG erfüllt. Dass aber wegen der organisatorischen Einbindung im Personalreferat
und des hierarchischen Verwaltungsaufbaus – Fachaufsicht von Referatsleiter und Stellvertreter – letztlich nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Gesundheitsdaten
der Mitarbeiter und deren Familienangehörige ohne deren
Kenntnis letztlich Personalentscheidungen im BMWi beeinflussen können, wurde nicht gesehen.
Obwohl auf meine Initiative hin bereits 1993 die Abschottung der Beihilfebearbeitung von der Personalverwaltung für den Geschäftsbereich des BMWi angeordnet
wurde, bedurfte es für die eigene Organisation eines monatelangen Schriftverkehrs, mehrerer intensiver Gespräche und der Androhung einer förmlichen Beanstandung, bevor mir nunmehr mitgeteilt wurde: „..., wird die
Position des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zur
Bearbeitung der Beihilfevorgänge im BMWi weder in
fachlicher noch in rechtlicher Hinsicht geteilt. Dennoch
wird gegenwärtig geprüft, ob und durch welche organisatorische Änderung Ihrem Anliegen Rechnung getragen
werden könnte.“
In der Zentrale der Bundesanstalt für Arbeit versteht sich
das Personalreferat auch als Servicestelle für besonders
schwierige Beihilfefragen. Dies wurde damit begründet,
dass zahlreiche Kollegen ihre Beihilfeanträge nicht bei
der für die Bearbeitung zuständigen besonderen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, sondern in der Personalstelle abgeben würden. Hier fände dann eine Vorprüfung statt, bevor die Unterlagen an die Abrechnungsstelle
weitergeleitet würden. Gleiches gilt für Unterlagen über
Heilfürsorge und Heilverfahren.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Die vom Gesetzgeber gewollte Abschottung von der übrigen Personalstelle – Zugang nur durch Beschäftigte dieser Organisationseinheit – wird von der dargestellten
Praxis nicht umgesetzt. Zur Umsetzung des Abschottungsgebotes ist auch die (Teil-) Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten aus dem Personalreferat auszugliedern. Ich habe der Bundesanstalt für Arbeit empfohlen,
alle Mitarbeiter über die Organisationsänderung entsprechend zu unterrichten. Damit auch nicht versehentlich
Beihilfeunterlagen in der Personalverwaltung abgegeben
werden, sollte ein entsprechender Aufdruck auf den Beihilfevordrucken verhindern. Eine weitere Möglichkeit
wäre, den Mitarbeitern entsprechend vorbereitete, adressierte Umschläge für den Versand der Beihilfeunterlagen
an die zuständige Stelle an die Hand zu geben.
18.5.2 Doch noch eigenes Antragsrecht für
Familienangehörige?
Ein eigenes Antragsrecht für Familienangehörige wurde
in der Vergangenheit oft und kontrovers diskutiert (s. zuletzt 15. TB Nr. 9.5.1). Die im folgenden kurz dargestellten Fälle aus Eingaben zur rechtlichen und tatsächlichen
Situation volljähriger Familienangehöriger im Beihilfeverfahren haben mich veranlasst, die Problematik eines
eigenen Antragsrechtes für volljährige Familienangehörige in Beihilfeverfahren erneut mit dem BMI zu
erörtern:
– Eine von ihrem Ehemann getrennt lebende Petentin beschwerte sich darüber, dass sie gezwungen sei, im Rahmen des Beihilfeverfahrens ihrem beihilfeberechtigten
Ehemann die ärztlichen Befundunterlagen mit hochsensiblen Gesundheitsdaten zugänglich zu machen.
Dieser nutzte die ihm für Beihilfezwecke gegebenen
Arztunterlagen und das Beihilfeverfahren selbst, um
seine Ehefrau zu schikanieren.
– Eine Fachärztin für Psychiatrie teilte mir mit, dass der
Ehemann ihrer Patientin das über diese im Rahmen des
Beihilfeverfahrens erstattete und ihm übergegebene
Gutachten zur Grundlage einer Scheidungsklage gemacht habe.
– Volljährige Kinder äußerten ihr Unverständnis, wenn
sie die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen dem
beihilfeberechtigten Elternteil offenbaren müssen,
weil sie eine Kostenerstattung nur im Rahmen eines
vom beihilfeberechtigten gestellten Beihilfeantrags erlangen können. In einem Fall sollte sich das volljährige
Kind auf ärztlichen Rat einer psychotherapeutischen
Behandlung unterziehen. Folglich musste dieses den
beihilfeberechtigten Elternteil bitten, die Anerkennung
seiner psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit zu beantragen. Welche Rückfragen und Konflikte
dieses Verfahrens zur Folge haben kann, ist leicht nachzuvollziehen.
Das BMI hatte für seinen Bereich seinerzeit entschieden,
dass Familienangehörige ihre Belege unmittelbar der Beihilfestelle zuleiten können, während der Beihilfeberechtigte hierauf lediglich pauschal Bezug nimmt, indem er
z. B. angibt, dass es sich um ein Rezept für ein Familien-