Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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zugesagt wurde. Auch hierfür seien in erster Linie Kapazitätsprobleme ausschlaggebend. Er hat mir versichert, die Bereinigung der Datenbestände zu ausgeschiedenen Mitarbeitern „verstärkt“ bei der laufenden
Vorgangsbearbeitung im Bereichsarchiv durchzuführen und hierfür Personal bereitzustellen. Beim jetzigen Personalbestand wäre das Vorhaben auf Jahre hinaus nicht abzuschließen.
Die mir nach Redaktionsschluss zugegangene Stellungnahme zu meinem Kontrollbericht habe ich berücksichtigt. Über weitere Feststellungen kann hier aus Gründen
der Geheimhaltung nicht berichtet werden.
18
Personalwesen
18.1
Arbeitnehmerdatenschutzgesetz
Zuletzt in meinem 17. TB habe ich unter Nr. 18.1.2 darauf
hingewiesen, dass die Schaffung eines bereichsspezifischen
Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes dringlicher denn je ist.
Wegen fehlender gesetzlicher Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber
bis heute im wesentlichen darauf angewiesen, sich an der
einschlägigen Rechtsprechung zu orientieren. Die
Klärung offener Fragen kann aber nicht den Gerichten
überantwortet bleiben, da diese letztlich nur über einen
Einzelfall und damit auch nur punktuell entscheiden können. Die Entwicklung der Informations- und Kommunikationsgesellschaft, die damit einhergehende zunehmende Technisierung der Arbeitswelt und die dadurch
gewachsenen Möglichkeiten einer umfassenden Leistungs- und Verhaltenskontrolle werfen neue Fragen auf.
Auch insoweit ist es dingend notwendig, Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Ziel
eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes muss es sein, das
sich aus den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers
ergebende Recht auf informationelle Selbstbestimmung
unter Abwägung mit dem berechtigten Informationsbedürfnis des Arbeitgebers möglichst umfassend und wirksam zu gewährleisten.
Ich begrüße es daher, dass die Bundesregierung neuerlich
angekündigt hat, in dieser Legislaturperiode ein entsprechendes Gesetz vorzulegen, das auch die Entwicklung der
Informations- und Kommunikationsgesellschaft arbeitsrechtlich flankiert. Dies sollte alsbald geschehen, weil mir
immer häufiger Fragen zum Umgang mit Daten von Arbeitnehmern vor allem im Zusammenhang mit E-Mailund Internet-Nutzung gestellt werden. Auch daher wäre es
im Interesse aller Betroffenen, wenn der Gesetzentwurf
noch in der laufenden Legislaturperiode beraten und verabschiedet wird.
18.2
Bundesdisziplinargesetz
Im Sommer 1999 hat mir das BMI den „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts (BDiszNOG)“ zugeleitet. Kernbestandteil des
Drucksache 14/5555
BDiszNOG ist ein neues Bundesdisziplinargesetz (BDG),
das die bisherige Bundesdisziplinarordnung (BDO) ersetzen soll. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist insbesondere die Umgestaltung der bisher in § 119 BDO enthaltenen Tilgungsregelungen für Disziplinarvorgänge (künftig
§ 16 BDG) hervorzuheben.
Zunächst wird die Tilgungsfrist für die mildeste Disziplinarmaßnahme, den Verweis, künftig zwei statt bisher drei
Jahre betragen; die Tilgungsfrist bei einer Kürzung der
Dienstbezüge wird von fünf auf drei Jahre verkürzt. In
dem ursprünglichen Gesetzentwurf des BMI war noch
vorgesehen, auch sämtliche Disziplinarvorgänge, die im
Ergebnis nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt
haben, erst nach zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen. Hier konnte ich in Gesprächen mit dem BMI
erreichen, dass in den Fällen, in denen ein Disziplinarverfahren mangels Nachweis eines Dienstvergehens eingestellt wird, der entsprechende Vorgang bereits nach drei
Monaten zu entfernen ist.
Nach Ablauf der genannten Fristen tritt ein Verwertungsverbot ein, d. h. eine verhängte Disziplinarmaßnahme darf
dann nicht mehr bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und
bei sonstigen Personalmaßnahmen berücksichtigt werden. Der Beamte soll aber künftig selbst entscheiden können, ob ein ihn betreffender Disziplinarvorgang nach Eintritt des Verwertungsverbots entfernt und vernichtet wird.
Er kann beantragen, dass die Entfernung aus der Personalakte unterbleiben oder der Vorgang gesondert aufbewahrt
werden soll. Die Dienststelle ist verpflichtet, dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitzuteilen und ihn auf
sein Antragsrecht und die Antragsfrist von einem Monat
hinzuweisen. Unterbleibt auf den Antrag des Beamten hin
die Entfernung oder erfolgt eine von der Personalakte gesonderte Aufbewahrung, ist das eingetretene Verwertungsverbot von der Dienststelle zu vermerken. Ich halte
dieses Verfahren für besonders geeignet, das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beamten umfassend zu
gewährleisten.
Bei einem weiteren Punkt sehe ich allerdings noch Handlungsbedarf. Nach § 90e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sind in der Personalakte befindliche
Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, falls sie für den Beamten ungünstig sind oder
ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Unter diese Vorschrift
fallen u. a. sogenannte „missbilligende Äußerungen“ – das
sind Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen –, die
keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Disziplinarrechts darstellen und damit auch nicht den disziplinarrechtlichen Tilgungsfristen unterliegen. Während künftig
die Disziplinarmaßnahme „Verweis“ – wie erwähnt – bereits nach zwei Jahren zu tilgen ist, wäre eine weniger einschneidende Maßnahme – die missbilligende Äußerung –
nach § 90e Abs. 1 Nr. 2 BBG erst nach drei Jahren zu entfernen. Trotz meines Hinweises auf diesen Widerspruch
sieht sich das BMI leider nicht in der Lage, im Rahmen
des BDiszNOG auch § 90e Abs. 1 Nr. 2 BBG zu ändern
und den neuen disziplinarrechtlichen Regelungen anzupassen. Ich werde diese Angelegenheit weiter verfolgen.