Drucksache 14/5555
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verfolgungsbehörden zulässt, weitere Übermittlungen
vorzusehen.
15
Militärischer Abschirmdienst
– MAD –
15.1
Änderung des MAD-Gesetzes
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) ist der MAD zuständig für die
Sammlung und Auswertung von Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen und sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, wenn sich
diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen,
Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des
BMVg richten und von Personen ausgehen oder ausgehen
sollen, die diesem Geschäftsbereich angehören oder in
ihm tätig sind. Um bei eingehenden Erkenntnismitteilungen anderer Sicherheitsbehörden die Zuständigkeit des
MAD zu prüfen und die rasche Identifizierung von Angehörigen der Bundeswehr zu ermöglichen, benötigt der
MAD nach eigenen Angaben einen Zugriff auf das Personalinformationssystem der Bundeswehr (PERFIS). Dies
geschieht derzeit in der Weise, dass dem MAD-Amt eine
Unterdatei aus der Datei PERFIS mit einem eingeschränkten Datensatz zur Verfügung gestellt wird. Im Rechenzentrum des MAD-Amtes werden die monatlich aktualisierten Daten auf einer Festplatte installiert und als
separat betriebene Datenbank geführt, zu der nur speziell
ermächtigte Nutzer Zugriff haben.
Beim Zugriff auf die Datei PERFIS – auch in Form einer
daraus abgeleiteten Unterdatei – handelt es sich um eine
automatisierte Abfrage von Personaldaten. Hinsichtlich
dieser Daten gilt damit das Personaldatengeheimnis, das
nur – auch zu Gunsten der Sicherheitsbehörden – durchbrochen werden darf, wenn dies nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. dem Soldatengesetz (SG) zulässig
ist. Da sowohl § 90 d Abs. 1 Satz 2 BBG als auch
§ 29 Abs. 2 und 3 SG die Übermittlung von Personaldaten nur auf konventionellem Wege – d. h. nach Einzelfallprüfung – erlauben, habe ich bereits vor Jahren eine spezialgesetzliche Regelung für den automatisierten Zugriff
auf PERFIS für Zwecke des MAD gefordert. Im Hinblick
auf die vom BMVg angekündigte Gesetzesänderung habe
ich bislang von einer Beanstandung der bisherigen Praxis
abgesehen und mich mit der oben erwähnten Zwischenlösung einverstanden erklärt.
Nunmehr hat mir das BMVg den Entwurf eines „Ersten
Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes“ übermittelt,
der § 10 Abs. 2 MADG dahingehend ergänzen soll, dass
der MAD die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten aus PERFIS im automatisierten Verfahren abrufen darf. Der Zugriff auf PERFIS
soll jedoch auf einen aus zwölf Einzeldaten bestehenden
Datensatz begrenzt werden, der ausschließlich der Identifizierung des Betroffenen dient. Zudem ist eine Protokollierung aller Datenabrufe vorgesehen. Der Gesetzentwurf
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
berücksichtigt damit meine datenschutzrechtlichen Forderungen.
Mit dem vorgenannten Gesetzentwurf beabsichtigt das
BMVg ferner, die Tätigkeit des MAD zum Schutz eines
deutschen Bundeswehrkontingents im Auslandseinsatz
auf eine zweifelsfreie rechtliche Grundlage zu stellen. In
einem neuen § 14 soll die Zuständigkeit des MAD über
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 MADG hinaus auch auf die Informationsgewinnung und -verarbeitung ausgedehnt werden, die
anlässlich einer „besonderen Auslandsverwendung der
Bundeswehr...... oder anlässlich einer humanitären Maßnahme zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe
oder zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und
Einrichtungen des Geschäftsbereichs des BMVg erforderlich sind“. Ich habe gegen diese Zuständigkeitserweiterung keine grundsätzlichen Bedenken, da die datenschutzrechtlichen Vorgaben des MADG auch für die bei
diesen Auslandseinsätzen anfallenden personenbezogenen Daten in vollem Umfang gelten.
15.2
Änderung der Grundsatzweisung
des MAD über die Anwendung
nachrichtendienstlicher Mittel
Der wegen der akustischen Wohnraumüberwachung geänderte Artikel 13 GG (Gesetz zur Änderung des Art. 13 GG
vom 26. März 1998 – BGBl. I S. 601), der auch für Abhörmaßnahmen der Nachrichtendienste in Wohnungen eine
richterliche Anordnung voraussetzt, machte es erforderlich,
die Grundsatzweisung des MAD über die Anwendung
nachrichtendienstlicher Mittel zu überarbeiten (s. 17. TB
Nr. 15.2). Dies ist bis heute nicht geschehen. Vielmehr gilt
eine Anfang 1997 in Kraft gesetzte Fassung, die im wesentlichen mit der Fassung von 1993 in der von mir kritisierten Form identisch ist, immer noch.
Im Hinblick auf die durch Artikel 11 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 (StVÄG 1999 – BGBl. I
S. 1253) geänderte Fassung des § 9 Abs. 2 BVerfSchG, der
über § 5 MADG auch vom MAD anzuwenden ist, habe
ich das BMVg dringend aufgefordert, die Grundsatzweisung entsprechend zu ändern und folgende Forderungen
zu berücksichtigen:
n
n
n
n
Vorrang gesetzlicher Zeugnisverweigerungsrechte,
höhere Verhältnismäßigkeitsschwelle in Bezug auf Unbeteiligte,
Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 13 GG bei Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung,
Regelungen zur Zweckbindung und Löschung von
Daten sowie zu Wiedervorlagefristen der Akten
Das BMVg hat mir im Oktober 2000 dazu mitgeteilt, die
gesetzliche Neuregelung werde zur Aktualisierung der
Grundsatzweisung führen. Meine Anregungen würden dabei sorgfältig geprüft und – soweit möglich – umgesetzt.
Der Vorschlag des BMVg zur Änderung der Grundsatzweisung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor; ich
sehe ihm mit Interesse entgegen.