Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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In dem Kontrollgremium nach Art. 18 des ZIS-Übereinkommens, dessen erste Sitzung ich für Anfang 2001 erwarte, werde ich mich vor allem dafür einsetzen, dass die
schutzwürdigen Interessen von Betroffenen auch bei der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Zollbereich
gewahrt bleiben.

13.5

Bargeldkontrollen an den Grenzen

Durch eine Eingabe sowie durch Berichte in den Medien
bin ich auf die Problematik der intensiven Befragung Reisender an den deutschen Grenzen bezüglich der von ihnen
mitgeführten Bargeldbeträge durch Bedienstete des Zolls
und des BGS aufmerksam geworden.
Diese Befragungen, insbesondere an der deutsch-schweizerischen Grenze sowie an der deutsch-luxemburgischen
Grenze, sind auf die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zurückzuführen, mit der die Zollverwaltung und der BGS durch Artikel 4 des Gesetzes zur
Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 848) beauftragt worden sind. Diese sog. Bargeldkontrollen sollen die Maßnahmen des Geldwäschegesetzes zur Verhinderung des
Einschleusens illegaler Gewinne in den Finanzkreislauf
über Kredit- und Finanzinstitute ergänzen, indem nunmehr auch das körperliche Verbringen von Verbrechensgewinnen über die nationalen Grenzen erfasst wird. Aufgaben und Kontrollbefugnisse der Zollverwaltung sowie
der Umfang der dabei zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten ergeben sich aus § 12a
Finanzverwaltungsgesetz (FVG) i. V. m. § 10 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG). Die Einzelheiten der Durchführung von Bargeldkontrollen sind zudem in der vom
BMF erlassenen Verwaltungsvorschrift zur Überwachung
des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs (BargeldVV)
vom 27. Juli 1998 geregelt.
Danach haben Personen beim Grenzübertritt auf Verlangen Bargeld oder andere Zahlungsmittel, wie z. B. Wertpapiere, Schecks, Edelmetalle, die sie in die, aus der oder
durch die Bundesrepublik Deutschland bringen wollen,
nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen, sofern deren Gesamtwert 30.000,- DM oder mehr beträgt. In diesem Fall
muss über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck Auskunft gegeben werden. Verneint hingegen der Betroffene die Frage nach
Zahlungsmitteln und hat der Kontrollbeamte Zweifel an
der Richtigkeit der Antwort, so hat er wiederholt den Betroffenen zur Anzeige unter Hinweis darauf aufzufordern,
dass unrichtige Angaben eine Ordnungswidrigkeit darstellen und den Verdacht einer Geldwäschehandlung begründen können. Die Erhebung anderer, nicht auf mitgeführte Zahlungsmittel bezogener Daten ist auf der
Grundlage des § 12a FVG nicht zulässig.
Die offenbar häufig über diesen Rahmen hinausgehende
Befragung durch Kontrollbeamte an den Grenzen ist
möglicherweise auf folgende Umstände zurückzuführen:
Nach der ursprünglichen Fassung des § 12a FVG konnten
bei Bargeldkontrollen erhobene personenbezogene Daten
an andere Finanzbehörden nur übermittelt werden, wenn
sich bei den Kontrollen Anhaltspunkte für eine Geldwä-

Drucksache 14/5555

sche ergeben hatten und darüber hinaus die Übermittlung
für steuerliche Zwecke erforderlich war. In der Praxis ergaben sich solche Anhaltspunkte nur in den seltensten
Fällen. Im Interesse einer gesetzmäßigen, gleichmäßigen
Besteuerung sah sich der Gesetzgeber daher veranlasst,
die Möglichkeit der Datenübermittlung an Steuerbehörden zu modifizieren. Durch Artikel 23 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (BGBl. I S. 2621) wurde § 12a
Abs. 4 Satz 3 FVG mit Wirkung vom 1. Januar 2000 dahingehend geändert, dass auf das Vorliegen von Anhaltspunkten für die Geldwäsche als Voraussetzung einer Datenübermittlung an andere Finanzbehörden verzichtet
wurde. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist
nach der neuen Rechtslage zudem schon dann zulässig,
soweit ihre Kenntnis zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens oder eines Straf- oder Bußgeldverfahrens in Steuersachen lediglich von Bedeutung sein kann.
Aus den Beschwerden von kontrollierten Reisenden ist
auch dem BMF bekannt geworden, dass die wesentlich erweiterten Befugnisse zur Datenübermittlung durch die
Zollverwaltung zu einem geänderten Verhalten der Zollbzw. der Grenzschutzbediensteten bei der Durchführung
von Bargeldkontrollen insofern geführt haben, als dazu
übergegangen wurde, steuerlich möglicherweise relevante Fragen selbst dann zu stellen, wenn der Reisende
keine höheren Geldbeträge mit sich geführt hat und auch
andere Anhaltspunkte für einen geldwäscherelevante
Sachverhalt nicht gegeben waren. Ich begrüße es daher,
dass das BMF die Rechtslage bezüglich des zulässigen
Umfangs der Datenerhebung im Zusammenhang mit den
Bargeldkontrollen an den Grenzen durch Befragen der
Reisenden gegenüber den Dienststellen der Zollverwaltung in mehreren Erlassen vom Juni und Juli dieses Jahres nochmals klargestellt hat.
Gleichwohl – und hierauf weisen die genannten Erlasse
ausdrücklich hin – haben die Zoll- bzw. BGS-Bediensteten im Rahmen der Bargeldkontrollen aber auch die Befugnis, die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen,
Beförderungsmittel und mitgeführte Sachen zu durchsuchen sowie – bei zureichenden Anhaltspunkten für einen
geldwäscherelevanten Vorgang – die betreffende Person
zu durchsuchen. Auch die Prüfung von Unterlagen, soweit diese erfahrungsgemäß Anhaltspunkte für die Beförderung von Zahlungsmittel enthalten können, ist zulässig.
Hierzu zählen insbesondere Bankunterlagen, wie z. B.
Kontoauszüge oder Überweisungsquittungen. Die Durchsicht privater Korrespondenz hat dagegen grundsätzlich
zu unterbleiben. Selbst wenn sich im Rahmen dieser Kontrollen, etwa bei der Prüfung von Unterlagen, keine Anhaltspunkte auf Geldwäsche ergeben, können die Zollbzw. Grenzschutzbediensteten die daraus erlangten
Kenntnisse an Finanzbehörden übermitteln, soweit deren
Kenntnis zur Durchführung der bereits genannten Verfahren von Bedeutung sein kann.
Entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers hinsichtlich einer effektiveren Bekämpfung der Organisierten Kriminalität dient die grenzüberschreitende Kontrolle
des Bargeldverkehrs also in erster Linie dazu, ins Ausland
abgewanderte Kapitalanleger mittels einer „mobilen

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