Drucksache 14/5555

– 112 –

Nachdem ich diese Fälle gem. § 25 BDSG beanstandet
habe, sind die Tabelle und die Ausschreibungen mittlerweile gelöscht worden.

12.3

Videoüberwachung durch
Polizeibehörden

In der Diskussion über die Videoüberwachung im öffentlichen Raum nahm vor allem der Einsatz der Videotechnik zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der Kriminalitätsbekämpfung breiten Raum ein. Neben zahlreichen
Vertretern der Polizei sieht auch die Ständige Konferenz
der Innenminister und -senatoren der Länder mit ihrem
Beschluss vom 5. Mai 2000 in dem offenen Einsatz von
Videoüberwachungsmaßnahmen an Kriminalitätsbrennpunkten im öffentlichen Raum ein geeignetes Mittel, um
die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben wirksam
zu unterstützen. In der Folge wurde eine Reihe von Landespolizeigesetzen um Regelungen ergänzt, auf deren
Grundlage Videoüberwachung zulässig ist.
Im Hinblick auf die besonderen Risiken, die mit der Videoüberwachung für das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung verbunden sind, haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf ihrer
59. Konferenz vom 14./15. März 2000 eine Entschließung
(s. Anlage 20) gefasst. Sie fordern, dass bei einer gesetzlichen Regelung der Videoüberwachung durch öffentliche
Stellen Einschränkungen nur aufgrund einer klaren
Rechtsgrundlage erfolgen dürfen, die dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Aus meiner Sicht
mag der Einsatz von Videotechnik an sog. Kriminalitätsschwerpunkten, an denen wiederholt Straftaten begangen
worden sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch
künftig dort Straftaten begangen werden, gerechtfertigt
sein, soweit mit der Beobachtung neben der Sicherung von
Beweisen eine Präventionswirkung erreicht werden kann.
Hingegen ist die Schaffung flächendeckender Beobachtungsmöglichkeiten durch Videokameras zur Verhinderung bloßer Störungen der öffentlichen Ordnung mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren.
12.3.1 Videoüberwachung durch BGS und BKA
Videoüberwachungsmaßnahmen werden auch von den
Polizeien des Bundes ergriffen. Sowohl das BKA-Gesetz
als auch das BGS-Gesetz enthalten abschließende Befugnisregelungen zum Einsatz von Videotechnik zur Aufgabenerfüllung.
Nach Maßgabe des BKA-Gesetzes können Videoaufzeichnungen zur Eigensicherung von Bediensteten im
Rahmen der Strafverfolgung durch das BKA sowie zum
Zwecke der Durchführung von Personenschutz- und Zeugenschutzaufgaben vorgenommen werden. Der BGS
kann im Zusammenhang mit vielen seiner Aufgaben Videoüberwachungsmaßnahmen durchführen. So kann er
gem. § 26 BGSG bei Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht unter das Versammlungsgesetz fallen, personenbezogene Daten auch durch Bildaufzeichnungen
von Teilnehmern erheben. Die Befugnis ist jedoch begrenzt auf Veranstaltungen oder Ansammlungen an der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Grenze oder in der Nähe von Objekten, die dem Schutz
des BGS unterliegen. Es handelt sich dabei um Einrichtungen des BGS, der Eisenbahnen des Bundes oder des
Luftverkehrs sowie um die Amtssitze von Verfassungsorganen und Bundesministerien und um Grenzübergangsstellen. Der BGS hat zudem die Befugnis, nach Maßgabe
des § 27 BGSG selbständige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einzusetzen, um unerlaubte Grenzübertritte bzw. Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
Gefahren für die o.g. Objekte bzw. die dort befindlichen
Personen oder Sachen zu erkennen.
Vor dem Hintergrund, dass Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung grundsätzlich Sache der
Länder sind und dem Bund nur in bestimmten speziellen
Bereichen ordnungsbehördliche oder vollzugspolizeiliche Aufgaben obliegen, sind die genannten Regelungen
im BKA-Gesetz und im BGS-Gesetz zum Einsatz von Videotechnik im Hinblick auf die begrenzten Kompetenzen
des BKA bzw. des BGS ausreichend. Es besteht kein Anlass, die bestehenden Befugnisse zur Nutzung der Videotechnik, die als spezialgesetzliche Regelung der allgemeinen Regelung des § 6 b der BDSG-Novelle (s. o. Nr. 2.1)
vorgehen werden, auszuweiten.
12.3.2 Einsatz der Videoüberwachung an der
deutsch-polnischen Grenze
Ich habe die Diskussion über die Videoüberwachung zum
Anlass genommen, mich über den Einsatz der Videotechnik durch den BGS an der deutsch-polnischen
Grenze zu informieren. Die Videokameras sind dort offen erkennbar, um den Grenzverkehr an den Grenzübergangsstellen zu überwachen. Zum Erkennen unerlaubter
Grenzübertritte und deren Verhinderung in den Nachtzeiten werden zudem entlang der Grenze Spezialkameras,
montiert auf Patrouillenbooten oder in Fahrzeugen des
BGS, eingesetzt.
Datenschutzrechtliche Probleme bereitet die vom BGS
praktizierte Aufbewahrung der Aufzeichnungen, die von
den an einer Grenzübergangsstelle installierten Überwachungskameras übertragen werden. Ich habe festgestellt,
dass das voll bespielte Videoband eine Woche aufbewahrt
wird und die darauf gespeicherten Bilddaten erst nach Ablauf dieser Zeit durch Überspielen gelöscht werden. Die
generelle Aufbewahrung der Videoaufnahmen über einen
Zeitraum von einer Woche halte ich im Hinblick auf
§ 27 BGSG für problematisch, da das Gesetz als datenschutzrechtliches Korrektiv eine „unverzügliche“ Vernichtung der aufgezeichneten Bilddaten verlangt, soweit
diese nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder
zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
benötigt werden.
Ich führe hierzu noch Gespräche mit dem BMI über eine
gesetzeskonforme Anwendung des Einsatzes von Videoüberwachungsmaßnahmen an den Grenzübergangsstellen
und anderen Schutzobjekten des BGS. Ein Ergebnis lag
bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Select target paragraph3