Drucksache 14/5555

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werden kann sowie bei der Ausübung seines Amtes nur
deren Weisungen unterliegt.
Ich begrüße die Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle für die Kontrollinstanzen von Schengen und
EUROPOL, betrachte diese jedoch nur als einen ersten
Schritt auf den Weg zu einer gemeinsamen Kontrollinstanz
im Rahmen der dritten Säule, von der ich mir noch weitgehendere Synergien erwarte. Zudem hoffe ich, dass die Beratungen zu den materiellen Grundsätzen des Datenschutzes
in der dritten Säule ebenfalls erfolgreich abgeschlossen werden. Die in den Übereinkommen der dritten Säule enthaltenen, verschiedenartig ausgestalteten datenschutzrechtlichen
Vorschriften können nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn
sie harmonisiert werden und die Rechtsmittel und Garantien, die diese Übereinkommen dem betroffenen Bürger bieten, aufeinander abgestimmt sind.

12

Bundesgrenzschutz

12.1

Durchführung des Bundesgrenzschutzgesetzes

Nachdem ich Anhaltspunkte dafür erhalten hatte, dass Defizite bei der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen bei den Dienststellen des BGS aufgetreten sind,
habe ich im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig Kontrollen bei verschiedenen seiner Dienststellen durchgeführt.
Durch die seit 1990 veränderte politische Lage haben sich
Aufgaben und Befugnisse des BGS geändert. Die Diskussionen über weitergehende Einsatzmöglichkeiten des
BGS dauern noch an. Entsprechend ist auch die dortige
Datenverarbeitung teilweise bereits den erweiterten Bedürfnissen angepasst worden. Zum Teil befindet sie sich
noch in der Aufbauphase. Unter anderem ist über den Ausbau oder Umbau der integrierten Vorgangsbearbeitung –
IPV – BGS (vgl. 17. TB Nr. 12.2) noch nicht abschließend
entschieden worden. Hinzu kommt, dass durch die Umstellung des polizeilichen Informationssystems INPOL
(s. o. Nr. 11.2), an dem der BGS teilnimmt, ebenfalls
Neuerungen auf die Grenzschutzbehörden zukommen,
die auch datenschutzrechtlich begleitet werden müssen.
Insbesondere in den Bereichen Bahnpolizei und Verbrechensbekämpfung aber auch im Zusammenhang mit der
organisierten Kriminalität, z. B. bei der Bekämpfung der
Schleuserkriminalität hat die Datenverarbeitung erheblich zugenommen, wofür die vielen Errichtungsanordnungen für Spurendokumentationssysteme und Hinweisdokumentationsdateien sprechen, die ich gerade in letzter
Zeit erhalten habe. Dies zeigt u. a. auch eine Datei, die
vom Bundesgrenzschutzamt Frankfurt/Main zur Bekämpfung der Taschen-, Trick- und Handgepäckdiebstahlkriminalität auf den Betriebsanlagen der Deutschen
Bahn AG geführt wird.
Wenngleich ich mit der Bundesgrenzschutzdirektion im
Rahmen der Anhörung zu Errichtungsanordnungen für

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

automatisiert betriebene Dateien nach § 36 BGSG nicht
immer in allen Punkten übereinstimme, lässt sich feststellen, dass die Errichtungsanordnungen ein beachtliches datenschutzrechtliches Niveau aufweisen. Sie sind auch für
mich eine nützliche Grundlage zur Durchführung datenschutzrechtlicher Kontrollen.

12.2

Kontrollen beim BGS

12.2.1 Die Datei „Aktennachweis des
Bundesgrenzschutzes“
Ein Schwerpunkt der bei einem Bundesgrenzschutzamt
durchgeführten datenschutzrechtlichen Kontrolle waren
die Datei „Aktennachweis des Bundesgrenzschutzes“
(BAN) sowie die dazu geführten personenbezogenen Akten. Folgende Defizite habe ich festgestellt:
Nach der Errichtungsanordnung ist davon auszugehen,
dass im BAN alle personenbezogenen Akten, deren
Führung bei Dienststellen des BGS zur Erfüllung der ihm
obliegenden Aufgaben auf den Gebieten der Strafverfolgung, der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der
Gefahrenabwehr erforderlich sind, nachgewiesen werden.
Die Kontrolle hat jedoch gezeigt, dass ein Teil der Akten
des BGS in der Datei KAN nachgewiesen wird. Bei dieser Datei handelt es sich um den beim BKA geführten zentralen Nachweis von Kriminalakten, die beim Bund und
den Ländern in Fällen schwerer oder überregional bedeutsamer Straftaten im Sinne von § 2 Abs. 1 BKAG über
Beschuldigte oder sonstige tatverdächtige Personen angelegt werden. Da die Errichtungsanordnung für den BAN
keine Abgrenzungskriterien für die Fälle der Speicherung
in der jeweils anderen Datei vorsieht, habe ich gefordert,
dass in diesem Punkt die Errichtungsanordnung geändert
wird.
Der Nachweis von BGS-Akten im KAN wird in den betreffenden Fällen damit begründet, dass diesen regelmäßig Straftaten zugrunde liegen, die an der Grenze begangen wurden und damit nach Auffassung des BGS
überregionale Bedeutung erlangten. Ich halte diese Sichtweise für problematisch, zumal es in von mir festgestellten gleichgelagerten Fällen, in denen derartige Straftaten
im Inland begangen wurden, zu keiner KAN-Speicherung
gekommen ist. Meiner Ansicht nach ist die Anknüpfung
allein an die Örtlichkeit einer Straftat nicht das geeignete
Abgrenzungskriterium, um die für eine KAN-Speicherung erforderliche Erheblichkeit und überregionale Bedeutung dieser Tat zu begründen. So habe ich z. B. eine
Speicherung im KAN gem. § 25 BDSG beanstandet, die
einen Ausländer betraf, der mit einer gefälschten ausländischen Zugfahrkarte mit dem Zug in das Bundesgebiet
einreisen wollte. Die Speicherung ist daraufhin gelöscht
worden.
Die Aufnahme personenbezogener Daten im KAN hat
nämlich zur Folge, dass sich die Aussonderungsprüffristen nach den für diese Datei geltenden Zehnjahresfristen
richten, anstelle der für das Aktennachweissystem des
BGS geltenden Fünfjahresregelung. Die gleiche Proble-

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