Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Eine kleine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der deutschen Delegation arbeitete einen Aktionsplan aus, der verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte enthält, z. B. zu den
Kontrollbesuchen, zur Anhörung bei Errichtungsanordnungen oder auch zur Öffentlichkeitsarbeit. Zu diesem
Zweck wurden weitere Arbeitsgruppen aus je 4 bis 5 Mitgliedern gebildet, die die einzelnen Projekte, wie z. B. ein
Prüfungsraster für datenschutzrechtliche Kontrollen, vorantreiben sollten. Die Vorschläge der Arbeitsgruppen
wurden anschließend im Plenum der GKI erörtert und trugen so zur Straffung der Arbeit bei. Eine der Arbeitsgruppen war ein sog. Prüfungsteam, das im November 2000
eine erste datenschutzrechtliche Kontrolle bei EUROPOL
durchführte. Diese bezog sich in erster Linie auf Fragen
der Datensicherheit. Außerdem wurden einige Analyseprojekte nach Artikel 10 der Konvention kontrolliert. Eine
Bewertung lässt sich erst nach Fertigstellung des Kontrollberichts ziehen, der bei Redaktionsschluss noch nicht
vorlag. Das sog. Prüfungsteam sollte sich mit den verarbeitungstechnischen und datenschutzrechtlichen Vorkehrungen bei EUROPOL vertraut machen, was die weitere
Tätigkeit der GKI erleichtern dürfte. Für das Jahr 2001 ist
eine umfangreichere Kontrolle bei EUROPOL vorgesehen. Ihre Durchführung hängt aber von den weiteren Aktivitäten von EUROPOL beim Aufbau seiner Informationsverarbeitung ab. Hierbei gibt es noch Verzögerungen
aufgrund technischer Schwierigkeiten.
Nach Artikel 12 der EUROPOL-Konvention ist die GKI
beim Erlass von Errichtungsordnungen zu Analysedateien
anzuhören. Bereits kurz nach seiner Tätigkeitsaufnahme
hat EUROPOL der GKI mehrere Entwürfe solcher Errichtungsanordnungen zugeleitet. Im Rahmen der Anhörung hat sich die GKI u. a. für eine restriktive Speicherung von Daten über sonstige Personen (Zeugen,
Informanten, Opfer usw.) ausgesprochen. Insbesondere
sollten sog. sensitive Daten, z. B. über rassische Herkunft,
Religion usw. vor allem zu Opfern nach Möglichkeit nicht
gespeichert werden. Im einzelnen wird die GKI ihre Aktivitäten in einem eigenen Tätigkeitsbericht darstellen.
Nationale Stelle i. S. von Artikel 4 der Konvention ist das
BKA. Es ist damit laut Vertragsgesetz für den Informationsaustausch mit EUROPOL verantwortlich. Ich habe das
BKA aufgesucht, noch bevor erstmals Daten für Analysezwecke an EUROPOL übermittelt wurden. Das BKA
plant eine dezentrale Übermittlung von Daten durch seine
Fachdienststellen an EUROPOL. Ich habe dagegen vorgeschlagen, die Daten zentral über eine zu bestimmende
Organisationseinheit zu übermitteln, damit einfacher festgestellt werden kann, wer welche Daten an EUROPOL
übermittelt hat. Dies halte ich auch wegen des Rechts der
Betroffenen auf Auskunft für wichtig sowie im Hinblick
auf meine Kontrolltätigkeit. Das BKA möchte allerdings
von einer speziellen Datei, in der die übermittelten Daten
dokumentiert sind, vorerst Abstand nehmen. Zur Begründung weist es darauf hin, die Tatsache der Datenübermittlung werde in der Akte festgehalten, die über die gängigen IT-Verfahren zu erschließen ist. Im übrigen sei es über
Art und Umfang der von anderen deutschen Stellen, z. B.
den Landeskriminalämtern, an EUROPOL übermittelten
Daten unterrichtet. Ich werde mich bei einer weiteren

Drucksache 14/5555

Kontrolle von der Stichhaltigkeit der Argumente des BKA
überzeugen.

11.12 Gemeinsame Geschäftsstelle für die
Kontrollinstanzen von Schengen
und EUROPOL
Am 17. Oktober 2000 hat der EU-Rat die Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle für die auf der Grundlage des Schengener Durchführungsübereinkommens
(s. o. Nr. 11.9), und des EUROPOL-Übereinkommens
(s. o. Nr. 11.10) jeweils tätigen datenschutzrechtlichen
Kontrollinstanzen beschlossen (s. Amtsblatt der EG
Nr. L271/1 vom 24. Oktober 2000). Der Rechtsakt sieht
vor, dass die Geschäftsstelle ihre Arbeit am 1. September
2001 aufnimmt. Sie wird die Aufgaben wahrnehmen, die
in den jeweiligen Geschäftsordnungen der Gemeinsamen
Kontrollinstanzen für die Sekretariate dieser Instanzen
vorgesehen waren und dabei auch für die noch einzurichtende Gemeinsame Kontrollinstanz nach dem ZIS-Übereinkommen (s. u. Nr. 13.4) tätig werden.
Dem Beschluss waren langjährige Beratungen in den EUGremien, die durch eine Initiative Italiens im Mai 1998
angeregt worden waren, vorausgegangen. Italien hatte vor
dem Hintergrund der immer intensiver werdenden intergouvernementalen Zusammenarbeit in der dritten Säule
der EU die Zersplitterung der Datenschutzregelungen für
verschiedene komplexe Informationssysteme, wie z. B.
SIS und EUROPOL, als aufwendig und praxiserschwerend beklagt und die Ausbildung einheitlicher Standards,
die auch bei neuen Systemen im Rahmen der dritten Säule
als feststehende Elemente eingebaut werden könnten,
sowie eine institutionelle Vereinheitlichung der Datenschutzkontrolle in diesem Bereich angeregt. Die Initiative Italiens wurde von den EU-Datenschutzbeauftragten, die sich mit der Thematik auf ihren Konferenzen im
April 1998 und April 1999 befassten, unterstützt. Die Beratungen in den EU-Gremien wurden unter deutscher
Präsidentschaft im ersten Halbjahr 1999 aufgenommen.
Es stellte sich rasch heraus, dass neben der Harmonisierung der Datenschutzbestimmungen in den Rechtsakten
der dritten Säule nur die Einrichtung einer gemeinsamen
Geschäftsstelle als Vorstufe zu einer einheitlichen Kontrollinstanz durchsetzbar war. Hierauf konzentrierten
sich daher die Arbeiten der nachfolgenden EU-Präsidentschaften, in die auch die Gemeinsamen Kontrollinstanzen von Schengen und EUROPOL mit einbezogen waren.
Im Hinblick darauf, dass die vorgesehene gemeinsame
Geschäftsstelle organisatorisch eng an das Generalsekretariat des Rates angebunden werden sollte, legten die Gemeinsamen Kontrollinstanzen besonderen Wert darauf,
dass durch die Integration der bestehenden Sekretariate in
die Geschäftsstelle deren unabhängige Aufgabenerfüllung im Dienste der Kontrollinstanzen nicht beeinträchtigt wird. Dies ist nunmehr nach dem EU-Ratsbeschluss
u. a. dadurch gewährleistet, dass der Leiter der gemeinsamen Geschäftsstelle nur auf Vorschlag der Gemeinsamen
Kontrollinstanzen ernannt und seines Amtes enthoben

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