Drucksache 14/5555
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Geldwäschegesetzes anzeigepflichtigen Institutes ausgelöst werden und denen häufig nur die bloße Annahme
eines geldwäscherelevanten Vorgangs zugrunde liegt,
sind mit Strafanzeigen aufgrund der Beobachtung einer
Straftat oder aus eigener Rechtsbetroffenheit meiner Ansicht nach aber nicht vergleichbar. Ihr fehlt regelmäßig die
Qualität, um die nach § 8 Abs. 2 BKAG geforderte Negativprognose begründen zu können. Damit besteht aus meiner Sicht die Gefahr, dass die Daten vieler unbescholtener
Personen in der Datei gespeichert werden.
Eine Verbesserung konnte im Laufe der Beratungen der
Errichtungsanordnung insofern erreicht werden, als eine
„Indikatorenliste“, die abstrakt Anhaltspunkte für eine
Geldwäschehandlung aufführt, erarbeitet und in die Dateianordnung mit einbezogen wurde. Sie enthält aus meiner Sicht akzeptable Kriterien, um beurteilen zu können,
wann aufgrund einer Verdachtsanzeige die Verdachtsschwelle i. S. des § 8 Abs. 2 BKAG erreicht ist. Unter der
Voraussetzung, dass diese Indikatorenliste vor Einspeicherung personenbezogener Daten durch die Polizeibehörden konkret geprüft wird und nur bei Vorliegen entsprechender Indikatoren auch eine Speicherung erfolgt,
habe ich der Aufnahme „Verdächtiger“ in die Geldwäsche-Datei zugestimmt.
Als weiteres datenschutzrechtliches Korrektiv hatte ich
für diese Personengruppe kurze Aussonderungsprüffristen gefordert. Zwar ist diese Frist, die nach dem BKAG
bis zu zehn Jahre betragen kann, auf vier Jahre festgelegt
worden. Gleichwohl hatte ich für eine kürzere Prüffrist
votiert, zumal es sich hierbei nicht um eine Höchstspeicherfrist, sondern um einen Termin handelt, zu dem lediglich die weitere Erforderlichkeit der Speicherung geprüft werden muss. Die regelmäßige Datenpflege in
kürzeren Abständen hätte aus meiner Sicht dazu geführt,
dass der Datenbestand in der Geldwäsche-Datei auf einem noch aktuelleren Stand gehalten werden kann, in dem
unbegründete Verdachtsanzeigen und damit die Speicherung strafrechtlich Unbescholtener frühzeitiger hätten
ausgesondert werden können.
Ein sorgfältiger Umgang mit den in der Geldwäsche-Datei gespeicherten personenbezogenen Daten ist auch insofern geboten, als der Ministerrat am 17. November
2000 einen Beschluss über die Vereinbarungen für eine
Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen
der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Geldwäschebekämpfung gefasst hat. Dieser sieht einen Austausch
aller verfügbaren Informationen zwischen den zentralen
Meldestellen – in Deutschland ist dies das BKA – vor, die
für die Analyse von Informationen oder für Ermittlungen
im Zusammenhang mit Geldwäsche und den dabei beteiligten Personen von Belang sein können. Einbezogen
sind dabei grundsätzlich auch die in der Geldwäsche-Datei gespeicherten personenbezogenen Daten zu Verdächtigen.
In den kommenden Jahren muss daher bewertet werden,
inwieweit die Erwartungen der Strafverfolgungsbehörden
mit der Einrichtung der Geldwäsche-Datei erfüllt werden.
Insbesondere die Verwendung von Daten derjenigen Personen, gegen den sich ein strafrechtlicher Anfangsver-
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dacht aufgrund einer Verdachtsanzeige nicht begründen
lässt, bedarf der datenschutzrechtlichen Beobachtung.
11.6
DNA-Analyse-Datei
Bereits in meinem 17. TB (Nr. 6.3) habe ich über die Einrichtung einer DNA-Analyse-Datei als Verbundanwendung beim BKA berichtet, die dort im April 1998 in Betrieb gegangen war. Die nach § 34 BKAG hierzu
erforderliche Errichtungsanordnung wurde allerdings erst
am 27. Oktober1999 endgültig in Kraft gesetzt, weil insbesondere die Frage der Zulässigkeit molekular-genetischer Untersuchungen – ausschließlich aufgrund richterlicher Anordnung oder auch mit Einwilligung eines
Betroffenen – entschieden werden musste (s. auch
o. Nr. 6.3). Das BMI hat sich – entgegen der Entschließung der 58. Datenschutzkonferenz vom 13. Oktober
1999 zum Einsatz der DNA-Analyse zur künftigen Strafverfolgung auf der Grundlage von Einwilligungen (s. Anlage 25) – dafür entschieden, die Entnahme von genetischem Material auch aufgrund der Einwilligung des
Betroffenen zuzulassen und hat dies in der Errichtungsanordnung zur DNA-Datei ausdrücklich als „Kann-Bestimmung“ festgelegt. Das BMI folgte damit einer Entschließung des AK II der IMK, der die Einwilligung eines
Betroffenen als Zulässigkeitsvoraussetzung für ausreichend angesehen hatte. Damit bleibt diese juristische
Streitfrage einer obergerichtlichen Entscheidung vorbehalten, nachdem die bisher ergangene Rechtsprechung
der Instanzgerichte nicht einheitlich entschieden hat.
Im übrigen hat die Verbunddatei bereits einen respektablen Umfang erreicht. Ende 2000 waren dort nach Angaben des BKA rd. 72 300 Personendatensätze und rd. 8 800
Spurendatensätze registriert. Die Anzahl der verifizierten
Trefferfälle betraf weit überwiegend Eigentumsdelikte.
11.7
Automatisiertes FingerabdruckIdentifizierungssystem – AFIS –
Fast acht Jahre nach der Aufnahme des Probebetriebs
wurden im Jahre 2000 für das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem AFIS die nach § 34 BKAGesetz erforderlichen Errichtungsanordnungen vom BMI
erlassen. Vorausgegangen waren jahrelange Auseinandersetzungen mit den Ländern und mit mir über den Inhalt
dieser Anordnungen (vgl. unter anderem 17. TB Nr. 11.8).
Bereits 1997 hatte sich das BMI bereit erklärt, gesonderte
Errichtungsanordnungen für die Anwendungen AFIS-P
(Polizei, Ausländer) und AFIS-A (Asyl) zu erlassen. In
AFIS-P werden die Daten insbesondere von Beschuldigten und Verdächtigen gespeichert, die erkennungsdienstlich behandelt wurden, sowie von Personen gemäß § 41
AuslG, das sind Ausländer, deren Identität nicht zweifelsfrei feststeht. In der Datei AFIS-A werden die Daten von
Personen erfasst, die gemäß § 16 AsylVfG erkennungsdienstlich behandelt wurden, das sind alle Asylbewerber,
es sei denn sie besitzen eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder haben das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet. Die beiden Datenbestände sind logisch vonei-