Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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zu einem bereits im KAN gespeicherten Datensatz hinzugespeichert werden dürfen, die nicht die Kriterien des § 2
Abs. 1 BKAG – Speicherung nur von Daten über Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung – erfüllen.
Der KAN ist nach der derzeit geltenden Errichtungsanordnung eine Datei, die dem Nachweis von Kriminalakten dient, die beim Bund oder bei den Ländern in Fällen
schwerer oder überregional bedeutsamer Straftaten über
Beschuldigte oder sonst tatverdächtige Personen angelegt
wurden. Nach einem Arbeitsentwurf für die neue Errichtungsanordnung des KAN im Zusammenhang mit INPOL-neu soll die Zweckbeschreibung künftig folgendermaßen aussehen:
„Der KAN dient
n
n
dem Nachweis von Kriminalakten, die beim Bund und
bei den Ländern in Fällen schwerer oder überregional
bedeutsamer Straftaten über Beschuldigte oder sonst
tatverdächtige Personen angelegt sind,
der Abbildung des kriminellen Werdegangs der jeweiligen Person, in dem auch alle bei anderen Polizeidienststellen über den Beschuldigten oder Tatverdächtigen geführte Kriminalakten aufgenommen werden,
die für sich genommen nicht die KAN-Zugangskriterien erfüllen, wenn mindestens eine Straftat die Zugangskriterien zum KAN erfüllt.
Der KAN kann Daten enthalten,
n
die als solche selbst nicht ohne Weiteres die KAN-Zugangskriterien erfüllen, jedoch aufgrund einer Bewertung (Prognose) ergeben, dass diese zur Verhütung von
Straftaten von länderübergreifender, internationaler
oder erheblicher Bedeutung beitragen können.
Schwere Straftaten sind,
n
Verbrechen und
n
die in § 100a StPO aufgeführten Vergehen.
Überregional bedeutsame Straftaten liegen vor, wenn der
Verdacht besteht, auf
n
gewohnheits-, gewerbs- oder bandenmäßige Begehung,
n
Triebtäterschaft,
n
planmäßige überörtliche Begehung,
n
Handeln zur Verfolgung extremistischer Ziele,
n
Begehung unter Mitführung von Schusswaffen,
n
internationale Betätigung,
n
n
erneute Straffälligkeit des Beschuldigten oder Tatverdächtigen außerhalb ihres Wohn- oder Aufenthaltbereichs,
Begehung fremdenfeindlicher Straftaten.“
Der neue KAN wird also eine Datei sein, die von der
Zweckbeschreibung und vom Datenvolumen her bereits
Drucksache 14/5555
wesentliche Weiterungen gegenüber dem jetzigen KAN
enthält, und die bezogen auf die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnissen der Zentralstelle, das
BKA, äußerst problematisch sind. Die mir zugegangenen
Arbeitsentwurfsfassungen der Errichtungsanordnungen
werden gemeinsam mit der Arbeitsgruppe INPOL-neu
der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
erörtert, um im Vorfeld des Anhörungsverfahrens nach
§ 34 BKAG möglichst weitgehenden Konsens zu erzielen. Diese Verfahrensweise bietet sich aus arbeitsökonomischer Sicht an und ist geeignet, das Anhörungsverfahren nach § 34 BKAG zu verschlanken.
11.2.3 Migration des Datenbestandes
Bevor INPOL-neu in den Echtbetrieb übergehen kann,
sind noch wichtige Fragen der Migration, also des Übergangs der Daten von INPOL-aktuell zu INPOL-neu, zu
lösen. Aus meiner Sicht ist dabei wichtig, dass jedenfalls
nur solche Daten in INPOL-neu aufgenommen werden
dürfen, die den – seit 1997 – veränderten rechtlichen
Bedingungen genügen. Gegenüber der Projektgruppe
INPOL-neu beim BKA weise ich bereits seit längerem im
Rahmen der Erstellung der entsprechenden Konzepte
darauf hin, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen
(§§ 8, 9, 32 BKAG) eine Überprüfung des gesamten
Datenbestandes zu erfolgen hat. Dies ist entsprechend
der datenschutzrechtlichen Verantwortung nach § 12
Abs. 2 BKAG von dem jeweiligen Datenbesitzer durchzuführen. Nachdem zu meinen bisherigen mündlichen
wie auch schriftlichen Hinweisen gegenüber dem BKA
nicht befriedigend Stellung genommen und mir sogar mitgeteilt wurde, dass „datenschutzrechtliche Aspekte dabei
bisher noch keine wesentliche Rolle gespielt“ hätten, habe
ich das BMI auf das Problem hingewiesen und deutlich
gemacht, dass eine ausschließlich unter datenverarbeitungstechnischen Möglichkeiten stattfindende Selektion
nicht relevanter Datensätze nicht ausreicht. Es ist anhand
der Aktenunterlagen bezogen auf jeden Datensatzbesitzer
im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Speicherungsvoraussetzungen im konkreten Fall noch erfüllt sind und ob
die für jeden Datensatz festgesetzten Aussonderungsprüffristen angemessen sind.
Ich erwarte, dass diese Forderung, die letztlich auch im
ureigenen polizeilichen Interesse liegt, von allen Beteiligten aufgegriffen wird und in Kürze mit den notwendigen
Arbeiten zur Bestandsbereinigung beim Bund und in den
Ländern begonnen wird.
11.2.4 DNA-Merker als neues Datum in
INPOL-neu
Die Vertreter der Polizeien des Bundes und der Länder
planen, einen sog. DNA-Merker in einige Dateien von
INPOL-neu aufzunehmen. Dieser DNA-Merker gibt dem
Nutzer einen Hinweis darauf, ob in einer speziellen Datei
(DNA-Analyse-Datei – vgl. Nr. 11.5 –) Informationen
über DNA-Material vorliegt, das in der Vergangenheit einer Person entnommen worden ist. Diese zusätzliche
Information, die nunmehr in INPOL-neu bereitgestellt
werden soll, wird dem Polizeibeamten bei jeder Abfrage