4.9.

§ 11 Abs. 1 S. 3 MADG

4.9.1. Genese der Regelung
§ 11 MADG hat die Übermittlung personenbezogener Daten durch das BAMAD zum
Gegenstand. Für die vom BfV nach § 18 Abs. 1a S. 1 BVerfSchG (sog. Spontanübermittlungen) übermittelten personenbezogenen Daten verwies die Vorschrift ursprünglich lediglich
auf § 18 Abs. 1a S. 2 BVerfSchG. 169 Das TBEG erweiterte den Verweis auf 18 Abs. 1a S. 2-4
BVerfSchG. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung an § 18 Abs. 1a
BVerfSchG.170
4.9.2. Empirische Ergebnisse
Im Erhebungszeitraum gab es nur einen Fall, in dem personenbezogene Daten gemäß § 18
Abs. 1a BVerfSchG vom BfV an das BAMAD übermittelt wurden. Die übermittelten Daten, bei
denen es sich um das Foto einer Person sowie das Anhörungsprotokoll aus ihrem Asylverfahren handelte, das Hinweise auf seine Zugehörigkeit zu den Taliban enthielt, wurden vom
BAMAD gespeichert. Die übermittelten Informationen wurden als teilweise nützlich für die
nachrichtendienstliche Arbeit eingestuft, da sie wertige Hintergrunderkenntnisse zum Modus
Operandi der regierungsfeindlichen Kräfte in Afghanistan lieferten. Es erfolgte keine Weitergabe der personenbezogenen Daten gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 18 Abs. 1a BVerfSchG
an ausländische öffentliche Stellen bzw. an über- und zwischenstaatliche Stellen.
Im Kontext der Evaluation fiel dem BAMAD auf, dass es mehr Fälle im Erhebungszeitraum
gegeben habe, die vom BfV hätten übermittelt werden müssen. So seien in mehreren Fällen
Informationen auf Grundlage vom § 10 Abs. 1 MADG vom BAMF übermittelt worden, die
jedoch aufgrund des nicht erkennbaren Gewaltbezugs nicht genutzt werden konnten. Dabei
sei aufgefallen, dass diese Fälle vom BfV hätten weitergeleitet werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. In diesem Zusammenhang betonte das BAMAD, dass die vom BAMF
stammenden Informationen sehr wichtig für seine Arbeit seien, da es sich z. B. um Informationen handele, die dem Schutz der Truppe (z. B. Innentäterbedrohung durch afghanische Soldaten) diene oder zur Überprüfung von Ortskräften genutzt werden könnten. Aus diesem
Grund sei es wichtig, dass das BAMAD diese Informationen schnell erhalte.
Grundsätzlich könne es vorkommen, dass die vom BAMF übermittelten Informationen an Polizeibehörden, die Staatsanwaltschaft sowie ausländische Nachrichtendienste weitergeleitet
würden. Insbesondere bei Übermittlungen an ausländische Nachrichtendienste werde sehr
genau geprüft, welches Datenschutzniveau in den jeweiligen Ländern herrsche.
Aus Sicht des BAMAD wäre es wünschenswert, wenn der Nachrichtendienst – analog zu § 18
Abs. 1a BVerfSchG, ggf. durch Ergänzung oder Änderung von § 10 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 6
S. 1 MADG – ebenfalls direkter Empfänger der BAMF-Spontanübermittlungen werden würde.
4.9.3 Rechtswissenschaftliche Bewertung
Für die verfassungsrechtliche Bewertung wird auf die Ausführungen zu § 18 Abs. 1a
BVerfSchG verwiesen, soweit sie die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Instruments
zum Gegenstand haben (siehe Kapitel 4.6.3., S. 83 ff.). Die Anwendungspraxis stellt sich bei
§ 11 Abs. 1 S. 3 MADG als evident verfassungsrechtlich unbedenklich dar.

169
170

Art. 1 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 4, in Kraft getreten am 11.01.2007.
Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 16/2921, S. 19.

87

Select target paragraph3