Die Reisetätigkeiten standen nicht in unmittelbarem Zusammenhang zum
Beobachtungsobjekt.

1

Durch die Maßnahme konnten keine Reiseaktivitäten der Person
festgestellt werden. Die Person konnte auch nicht weiter in Deutschland
lokalisiert werden. Dementsprechend konnten keine weiteren
Aufklärungsmaßnahmen durch das BfV veranlasst werden.

6

Es ergaben sich keine Erkenntnisse im Sinne des Anfangsverdachts.

1

Es konnte durch die Maßnahme keine Erkenntnisse gewonnen werden,
die eine Reiseaktivität innerhalb des Schengen-Raums belegen konnten,
welche allerdings vermutet wurde. Zudem konnten durch die fehlende
Reiseaktivität keine Erkenntnisse zu Kontaktpersonen oder aktuellen
Erreichbarkeiten oder äußerlichen Besonderheiten gewonnen werden.

1

Es konnte keine Erkenntnisse gewonnen werden, da die Person nicht
angetroffen wurde.

1

Es konnten anhand der Ausschreibung im geschützten Grenzfahndungsbestand zwar Reisen der Person aus Deutschland in außereuropäische
Ausland festgestellt werden, aber eine Reise innerhalb des SchengenRaumes wurde nicht festgestellt. Daher konnten auch keine Erkenntnisse
gewonnen werden, die bei einem Antreffen ggf. vorgelegen hätten.

1

Es konnten keine Reisebewegungen der Person festgestellt werden.

1

Es konnten keine relevanten Reisen des Betroffenen festgestellt werden.

1

Es lagen Hinweise darauf vor, dass die Person nach Deutschland reisen
will. Eine Reise konnte nicht festgestellt werden.

1

Es sind trotz mehrfacher Verlängerung der Ausschreibung keine
relevanten Erkenntnisse angefallen.

1

Es wurde indirekt eine neue Information gewonnen, allerdings ließen sich
daraus keine neuen nachrichtendienstlichen Erkenntnisse generieren.

1

Es wurden im Wesentlichen keine neuen Informationen gewonnen. Es
konnten zwar keine neuen nachrichtendienstlichen Erkenntnisse generiert
werden. Allerdings wurden bereits vorliegende Erkenntnisse bestätigt.

1

Es wurden nur unwesentliche neue Informationen gewonnen. Sie ließen
sich allenfalls zur Bestätigung bereits anderweitig gewonnener
nachrichtendienstlicher Erkenntnisse nutzen.

1

Im Zeitraum der Maßnahme wurde die ausgeschriebene Person nur in
geringem Maße angetroffen. Wertige nachrichtendienstliche Informationen
wurden nicht gewonnen.

1

Keine Gewinnung relevanter Erkenntnisse

1

Keine SIS-Treffermeldungen erlangt.

1

Keine Treffermeldung erhalten.

3

Lediglich eine Treffermeldung ohne Relevanz.

1
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