Zwar konnten keine Reisebewegungen der ausgeschriebenen Person
über die Ausschreibung gewonnen werden, jedoch ist daraus immerhin
abzuleiten, dass die ausgeschriebene Person entgegen der
ursprünglichen Einschätzung keine Rückreise nach Deutschland
beabsichtigte.
1
Zwar konnten keine Reisebewegungen der ausgeschriebenen Person
über die Ausschreibung gewonnen werden, jedoch ist daraus immerhin
abzuleiten, dass die ausgeschriebene Person entgegen der
ursprünglichen Einschätzung keine Rückreise nach Deutschland
beabsichtigte.
1
Geringer Nutzen
54
Ausschreibung einer ausreisewilligen Person mit Ausreiseverbot (konkrete
Hinweise auf geplante Ausreise zwecks Jihadteilnahme in Syrien).
Ausreise fand im weiteren Verlauf nicht statt. Mittlerweile glaubhafte
Abwendung der Person von Ausreiseplänen.
1
Da der Betroffene keine Reiseaktivitäten entfaltete, konnten keine
konkretisierenden Erkenntnisse zum Ausgangssachverhalt gewonnen und
die Ausschreibung insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit
nicht weiter fortgeführt werden.
2
Da die Person nicht angetroffen wurde, trug die Ausschreibung nicht zu
einer weiterführenden nachrichtendienstlichen Aufklärung bei.
1
Die Person konnte zwar nicht angetroffen werden, jedoch wurde dadurch
ein Aufenthalt der Person im Schengen-Gebiet mit einiger
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.
1
Die ausgeschriebene Person wurde nicht angetroffen.
1
Die ausgeschriebene Person wurde im Rahmen der Ausschreibung nicht
angetroffen.
1
Die ausgeschriebene Person wurde nicht angetroffen.
1
Die Maßnahme wurde für den Fall beantragt, falls bei bestehendem
Ausreiseverbot ein Ausreiseversuch unternommen würde. Die
Lebensumstände der Person hatten sich seitdem geändert, so dass ein
Antreffen sehr unwahrscheinlich wurde.
1
Die Person bewegte sich innerhalb Deutschlands.
1
Die Person konnte durch die Ausschreibung nicht festgestellt werden, sie
wurde aufgrund eines Ermittlungsverfahrens festgenommen.
1
Die Person konnte nicht angetroffen werden, demzufolge auch kein
Informationsgewinn.
1
Die Person konnte zwar nicht angetroffen werden, jedoch wurde dadurch
ein Aufenthalt der Person im Schengen-Gebiet mit einiger
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.
1
Die Person konnten im Ausschreibungszeitraum nicht angetroffen werden.
1
173