Person wurde angetroffen. Die gewonnenen Erkenntnisse zu Reiseroute,
Mitreisenden und mitgeführten Gegenständen sind zur Bewertung des
Ausschreibungsziels erforderlich.

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Person wurde nicht angetroffen, was für keine große Reisetätigkeit spricht.

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Person wurde nicht angetroffen.

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Person wurde nicht angetroffen. Es konnten also keine Informationen
gewonnen werden. Allerdings lag das mutmaßlich an der mangelnden
(Rück-)Reisetätigkeit.

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Person wurde nicht angetroffen. Nach dem Versterben der Person waren
die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr gegeben.

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Person wurde nicht im Rahmen der SIS-Ausschreibung angetroffen,
sondern im Rahmen einer parallel laufenden Ausschreibung im
geschützten Grenzfahndungsbestand der Bundespolizei. Trotz
bestehender Ausschreibung gelang der Person mittels eines anderen
Ausweisdokumentes der Ausreise in ein Jihadgebiet über einen anderen
europäischen Flughafen. Passentziehende Maßnahme sowie
Untersuchungshaft waren teilweise im Ausschreibungszeitraum
angeordnet gewesen, sodass ein weiteres Antreffen nicht zustande kam.

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Person wurde nicht im Rahmen der SIS-Ausschreibung angetroffen,
sondern lediglich im Rahmen einer nationalen Grenzfahndungsausschreibung. Aufgrund bekannter Ausreiseabsichten und eines erfolgten
Passentzugs war die Maßnahme dennoch geboten und geeignet, auch die
anderen europäischen Grenzbehörden über den Sachverhalt in Kenntnis
zu setzen.

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Person wurde zwar angetroffen, etwaige Islamismusbezüge konnten
jedoch nicht genauer verifiziert werden, sodass die Ausschreibung nicht
fortgeführt werden konnte.

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PKW der Zielperson und die Zielperson selbst waren nicht im SchengenRaum aufzufinden. Ggf. war er gar nicht eingereist.

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Regelmäßige Ein- und Ausreisen konnten dokumentiert werden. Weitere
Ansatzpunkte für weiterführende Maßnahmen ergaben sich jedoch nicht.

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Reise von Belgien und Frankreich nach Marokko und zurück; Erkenntnisgewinn, jedoch Hintergründe der Reisen nicht klar und keine
Kontaktperson festgestellt.

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Reisebewegungen konnten festgestellt werden. Es wurden jedoch keine
nachrichtendienstlich relevanten Feststellungen gemacht.

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Reisewege der Person konnten nachvollzogen werden; nachrichtendienstliche relevante Erkenntnisse wurden nicht erlangt.

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Umfangreiche Erkenntnismitteilung bei Antreffen der Person, allerdings
keine den Anfangsverdacht erhärtende Erkenntnisse

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Verdacht hat sich nicht bestätigt. Jedoch konnte die Ausschreibung (die
Treffer) auch zur Entkräftung des Verdachts beitragen.

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