Aufgrund einer bestehenden Grenzfahndungsausschreibung wäre ein
Transit über Deutschland auch ohne eine SIS-Ausschreibung bemerkt
worden. Die Notwendigkeit einer SIS-Ausschreibung entfiel somit.
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Aufgrund eines bestehenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wurde die hiesige Ausschreibung zugunsten derjenigen der
zuständigen StA zurückgestellt.
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Aus anderem Aufkommen lagen Hinweise auf Reisen außerhalb des
Schengen-Raumes vor. Die Tatsache, dass keine Treffermeldungen
eingingen, legte den Verdacht auf die Verwendung hier nicht bekannter
Falschpersonalien nahe.
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Ausschreibungsgrund war der Verdacht gegen den Betroffenen als
Schleuser islamistischer extremistischer Nordkaukasier zu fungieren. Die
Maßnahme erbrachte zwar Feststellungen der Person und damit
verbunden Kontaktpersonen, jedoch keine weiteren Hinweise, um den
Ausschreibungsgrund zu bestätigen.
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Ausschreibungsgrund war die Nutzung des Fahrzeugs bei potenziellen
Schleusungsaktivitäten durch einen Nordkaukasier. Die Maßnahme
erbrachte zwar Feststellungen des Fahrzeugs und damit verbunden
Fahrzeugnutzer, jedoch keine weiteren Hinweise um den Ausschreibungsgrund gegen das Fahrzeug, den Halter und die Nutzer zu
aufrechtzuerhalten.
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Bewegungsbild fallunabhängig von Interesse
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Da aufgrund des Ausgangssachverhaltes von einem Ausreisewillen des
Betroffenen auszugehen war, hatte die Information, dass KEINE
Reisebewegung stattfand, auch einen Wert. Jedoch gab es darüber hinaus 1
auch keinerlei Treffermeldungen, die Hinweise über Aufenthaltsort,
Begleitpersonen und z.T. Aktivitäten geben konnten.
Da die Person nicht angetroffen wurde, konnte zumindest davon
ausgegangen werden, dass sie nach ihrer Ausweisung keine
Einreiseversuche nach Deutschland/ins Schengen-Gebiet unternommen
hat.
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Da keine Reisebewegung festgestellt wurde, kann zumindest festgehalten
werden, dass die Person nicht über Deutschland in ihr Heimatland
zurückgereist ist.
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Da keine Treffermeldung generiert wurde, konnte mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Person sich dauerhaft in
Deutschland aufhielt.
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Dass die Person nicht angetroffen wurde, konnte zumindest davon
ausgegangen werden, dass sie sich dauerhaft in Deutschland aufhielt.
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Das Fahrzeug wurde anscheinend als ein "Springerfahrzeug" verwendet.
Der zuerst bekannte gewordene Nutzer hat es anschließend nicht wieder
genutzt. Es wurden zwar andere Nutzer festgestellt. Diese haben jedoch
keinerlei Bezug zum zuerst genannten Nutzer.
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