Im militärischen Sicherheitsbereich stellt sich die Akteurskonstellation etwas komplexer dar:
Die SiBe leiten das Verfahren ein und betreuen es vor Ort. Das BAMAD ist mitwirkende
Behörde. Sollte es zu sicherheitsrelevanten Erkenntnissen kommen, entscheidet hierüber der
zuständige Geheimschutzbeauftragte, wobei die SiBe die Umsetzung der Entscheidung (etwa
von Auflagen) vor Ort überwachen. Nach Ansicht des zuständigen BMVg-Fachreferates habe
sich das SÜ-Regime bewährt, wobei die Auswirkungen der neu eingeführten Soldateneinstellungsüberprüfung abgewartet werden müssten. Hier sei allerdings mittelfristig mit einer
Vereinfachung für den vpS zu rechnen, da auf die Ergebnisse der Einstellungsüberprüfung
aufgebaut und Soldaten mit der erlangten Ü1 bis zum erfolgreichen Abschluss einer SÜ vpS
ggf. auch nach § 15 SÜG vorläufig in entsprechenden militärischen Sicherheitsbereichen
eingesetzt werden könnten.
Dank der Befragung der Sabotageschutz- bzw. Sicherheitsbeauftragten konnten zusätzliche
Erkenntnisse (z. B. über die Anwendung der vpS-Regelungen in den drei Bereichen) gewonnenen werden. Die erweiterte Ausnahmeregelung wurde in allen Bereichen genutzt, jedoch in
unterschiedlichem Umfang. Zudem zeigten auch bei der Relevanzbewertung z. T. deutliche
Unterschiede zwischen den drei Bereichen. Der Aufwand des vpS wurde über alle Bereiche
äußerst unterschiedlich eingeschätzt, wenn auch nur relativ wenige Stellen einen hohen oder
sehr hohen Aufwand attestieren. Die Zusammenarbeit mit den mitwirkenden Behörden (BfV,
BAMAD) wurde bereichsübergreifend als sehr positiv bewertet, wenn auch teilweise die langen
Verfahrensdauern moniert wurden.
Aufgrund der hohen Schutzgüter des vpS stellen sich im Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts des erheblichen Umfangs an Überprüfungen im nichtöffentlichen Bereich und den damit einhergehenden Belastungen für Unternehmen, Überprüfte, zuständige Stelle und mitwirkende Behörde kann die extrem geringe Zahl an Fällen mit
festgestelltem Sicherheitsrisiko (ein Fall) durchaus die Frage nach dem angemessenen
Nutzen aufwerfen. Zudem bedarf die Einstufung als lebens- und verteidigungswichtige Einrichtung angesichts der damit einhergehenden Folgen für Unternehmen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch wegen des behördlichen Aufwandes, einer fortwährenden
Überprüfung.
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