darstellen. Kam es zu einem Treffer, war der Nutzen der im Rahmen der Ausschreibung gewonnenen Informationen für die Arbeit von BfV und BAMAD im Großteil der Fälle hoch bzw.
sehr hoch. Aber auch die Fälle, die – oft trotz wiederholter Ausschreibung – zu keinen Treffermeldungen führen, können manchmal wertvolle Informationen liefern.
Dementsprechend können die durchgeführten Ausschreibungen nicht als ungeeignet zur
Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele angesehen werden. Ein milderes Mittel, diese Ziele
gleich wirksam zu erreichen, ist insbesondere für die Gewinnung von Informationen aus dem
europäischen Ausland nicht erkennbar. Die empirische Erhebung lässt eine unverhältnismäßige Handhabung nicht erkennen. Allein die faktische Belastung der Betroffenen durch die
Ausschreibung (indirekte Markierung für ausländische Nachrichtendienste) wirft einen möglichen Anpassungsbedarf auf.
(6) § 18 Abs. 1a BVerfSchG
Im Erhebungszeitraum kam § 18 Abs. 1a BVerfSchG deutlich häufiger als im letzten
Berichtszeitraum zur Anwendung (2016/17: 4.787; 2013/14: 200 Fälle). Der weit überwiegende
Teil erfolgte mit ca. 80 Prozent im Bereich Islamismus, gefolgt von Ausländer-/Linksextremismus und Spionageabwehr/Proliferation. Die übermittelten Informationen wurden, je nach Phänomenbereich, in äußerst unterschiedlichem Umfang gespeichert: von 3,5 Prozent im Bereich
Spionageabwehr/Proliferation über 41,1 Prozent bei Ausländer- und Linksextremismus bis zu
88,3 Prozent bei Islamismus. Die hohen Übermittlungszahlen und Speicherquoten im Bereich
Islamismus wurden v. a. mit der geänderten Sicherheitslage und einer anderen Aufmerksamkeit beim BAMF begründet. Die Ersthinweise des BAMF werden vom BfV als wichtig eingeschätzt, um relevante Informationen zu möglichen Gefährdern zu erhalten, die etwa die Ziele
des IS in Deutschland weiterverfolgen wollen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann die Übermittlung der teils sensiblen Informationen ohne
Weiteres durch die hohen Schutzgüter gerechtfertigt sein. Allein die derzeit offenbar nur
unzureichende Filterung durch das BAMF bedarf einer Anpassung.
Nur im Bereich Islamismus wurden Informationen im Einzelfall an ausländische Partnerdienste
übermittelt.
Auf Bundesländerebene erfolgten Spontanübermittlungen gemäß § 18 Abs. 1a BVerfSchG
eher im Einzelfall, wobei im Vergleich mit den Nachrichtendiensten des Bundes das unterschiedliche Aufgabenprofil zu beachten ist. Hinsichtlich des Speicherverhaltens ergibt sich auf
Bundesländerebene ein deutlich anderes Bild als auf Bundesebene. In nur etwas mehr als 14
Prozent der Fälle kam es zu einer Speicherung von Informationen bei den zuständigen Landesverfassungsschutzbehörden. Die Bewertung des konkreten Nutzens für die Arbeit der Landesverfassungsschutzbehörden fiel sehr durchwachsen aus.
In Anbetracht der Tatsache, dass Übermittlungen durch die Ausländerbehörden der Länder an
die Landesverfassungsschutzbehörden deutlich zurückhaltender als Übermittlungen des
BAMF an das BfV erfolgten, besteht ebenfalls kein Anlass zu verfassungsrechtlichen Zweifeln
an der empirisch erhobenen Übermittlungspraxis.
(7) § 19 Abs. 4 und 5 BVerfSchG, § 11 Abs. 1 S. 1 MADG
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten zur Gewährleistung der Sicherheit
von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 SÜG verwiesen BfV
und BAMAD darauf, dass es sich um absolute Einzelfälle handele. Im Erhebungszeitraum sei
es zu keiner Übermittlung gekommen.
Die Anwendung von § 19 Abs. 5 BVerfSchG gehört zur täglichen Arbeit des BfV und des
BAMAD, da es bei der Sammlung von Informationen notwendig sein kann, einer anderen
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