Die Maßnahme dient dem Schutz hochrangiger verfassungsrechtlicher Güter, wie sie in § 3
Abs. 1 BVerfSchG normiert sind. Die aus der empirischen Erhebung ermittelte Anwendungspraxis enthält keine Anhaltspunkte, dass der Einsatz des IMSI-Catchers ungeeignet zur
Erreichung des Schutzes dieser Güter war. Hinweise darauf, dass die sich aus der gebotenen
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergebenden Anforderungen durch Maßnahmen nach
§ 9 Abs. 4 BVerfSchG verfehlt worden sind, sind nicht erkennbar. Die Anordnungen sind offenbar auf das zur Zweckerreichung unabdingbare Maß beschränkt worden, sowohl hinsichtlich
der regelmäßigen Erstreckung auf nur eine Person sowie hinsichtlich der typischen Beschränkung der Erfassung auf die Geräte- und Kartennummern unter Nichterfassung von
Standortdaten als auch mit Blick auf die zeitliche Beschränkung des IMSI-Catcher-Einsatzes
innerhalb der Befristung der Anordnung.
(4) § 12 Abs. 3 BVerfSchG, § 20 Abs. 1 BNDG, § 6 Abs. 2 MADG
Im Erhebungszeitraum gab es keinen Fall, in dem ein Antrag auf Nichtlöschung personenbezogener Daten gestellt wurde. Das BfV befürwortete grundsätzlich eine Verlängerung der
Höchstspeicherdauer auf 15 Jahre für bestimmte Personengruppen (z. B. Personen im Untergrund/Ausland). Für eine Verlängerung sprach sich auch das BAMAD aus, um den geänderten
Erwerbsbiographien von Angehörigen des Geschäftsbereichs Rechnung zu tragen. Der BND
wendete die Höchstfrist aus teleologischen und systematischen Gründen nicht an und prüfte
stattdessen regelmäßig (allein) die Erforderlichkeit der Datenhaltung. Die empirisch erhobene
Anwendungspraxis wirft mit Blick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
keinen verfassungsrechtlichen Erörterungsbedarf auf.
(5) § 17 Abs. 3 BVerfSchG
Im Erhebungszeitraum wurden hauptsächlich Personen im SIS II ausgeschrieben. Übermittelt
wurden in erster Linie Informationen zu Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle, zum Auffinden der
Person sowie zum Reiseweg und -ziel. In mehr als 50 Prozent der Fälle stammten die
übermittelten Informationen aus Deutschland. Im überwiegenden Teil der Fälle dienten die
SIS II-Ausschreibungen dazu, Informationen zu gewinnen, die zur Abwehr anderer erheblicher
Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit erforderlich waren. Die Möglichkeit, Personen
bzw. Sachen im SIS II auszuschreiben, wurde insgesamt 818 Mal und dabei hauptsächlich
vom BND und BfV und deutlich weniger intensiv vom BAMAD genutzt. Hinsichtlich der Ausschreibungspraxis ist festzustellen, dass bei fast allen Ausschreibungen im Erhebungszeitraum die maximale Befristungsdauer von sechs Monaten ausgeschöpft wurde. In acht von
zehn Fällen kam es zu einer wiederholten Anordnung der Ausschreibung.
In ca. 35 Prozent der Fälle über alle Nachrichtendienste hinweg wurde die ausgeschriebene
Person bzw. Sache angetroffen. Die Bewertung der im Rahmen der Ausschreibung gewonnenen Informationen für die Arbeit des BfV fiel differenziert aus. In den Fällen, in denen ein
Treffer erfolgte (50 Prozent), wurde der Nutzen der übermittelten Informationen überwiegend
als hoch bzw. sehr hoch eingestuft. In den Fällen, in denen die ausgeschriebene Person bzw.
Sache nicht angetroffen wurde, wurde der Nutzen dagegen überwiegend als gering bzw. sehr
gering eingestuft. Beim BND war die Trefferquote mit 26 Prozent deutlich geringer als beim
BfV. Zudem fiel die Bewertung insgesamt eher verhalten aus, da in allen Fällen der Nutzen
der im Rahmen der Ausschreibung gewonnenen Informationen für die nachrichtendienstliche
Arbeit mit „teils/teils“ eingestuft wurde.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die SIS II-Ausschreibungen gemäß § 17 Abs. 3 BVerfSchG
aus Sicht der Nachrichtendienste ein wichtiges Instrument für die Erstellung von Reiseprofilen
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