in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter in Frage stellen, ergeben sich aus der
empirischen Erhebung nicht. Auch wenn die Zahl der Bestandsdatenabfragen bei Telediensteanbietern im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum erheblich gestiegen ist, bewegt sich die
Zahl mit etwa 20 Anordnungen pro Monat deutlich unterhalb eines flächendeckenden Niveaus.
In Anbetracht dessen, dass § 8a Abs. 2 und Abs. 2a BVerfSchG zu einer Reihe von Auskunftsverlangen ermächtigen, ist die Zahl der durch alle Nachrichtendienste des Bundes insgesamt
nach diesen Vorschriften durchgeführten Auskunftsverlangen nicht sehr hoch, was auf eine
zurückhaltende Nutzung dieser Maßnahmen schließen lässt.
§ 8b BVerfSchG, § 3 BNDG und § 4a MADG
Da es im Erhebungszeitraum wegen der zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bestehenden Notwendigkeit, die seitens der Nachrichtendienste durch Anordnungen nach § 8 Abs.
2 und 2a BVerfSchG erhobenen Informationen zur Auswertung bzw. zur Dokumentation für
eventuelle gerichtliche Verfahren noch vorzuhalten, zu keiner Löschung von Daten gekommen
ist, ist eine verfassungsrechtliche Bewertung der Praxis der Anwendung von § 8b Abs. 2 S. 7
BVerfSchG nicht möglich.
Die Mitteilung an Betroffene nach § 8b Abs. 7 BVerfSchG ist seitens der Nachrichtendienste
in beträchtlichem Umfang erfolgt. Das Unterbleiben einer Mitteilung bedarf in jedem Einzelfall
einer besonderen Begründung des Bestehens einer Gefährdung des Zwecks der Maßnahme
oder des Eintritts übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes.
Verfassungswidrige Verkürzungen der Rechte der Betroffenen können daher nicht festgestellt
werden.
(3) § 9 Abs. 4 BVerfSchG, § 5 BNDG, § 5 MADG
Im Erhebungszeitraum wurde der IMSI-Catcher 18-mal vom BfV angeordnet.248 Hauptgründe
für den Einsatz waren dabei zum einen Hinweise auf Bestrebungen, die gegen die freiheitlich
demokratische Grundordnung gerichtet waren, und zum anderen Hinweise auf Bestrebungen,
die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten bzw. Bestrebungen, die
gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das
friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet waren. Der IMSI-Catcher
wurde hauptsächlich im Bereich des Islamismus, gefolgt von Proliferation und Spionage und
Rechts-/Linksextremismus eingesetzt. Die Anordnung der Maßnahme richtete sich im
Erhebungszeitraum gegen 23 Hauptbetroffene und einen Nebenbetroffenen. Der IMSICatcher wurde dabei hauptsächlich zur Erfassung der Geräte- und Kartennummern genutzt.
Darüber hinaus wurden in zwei Fällen zusätzlich die Standortdaten erfasst. In 17 Fällen des
BfV betrug der in der Anordnung festgelegte Zeitraum für die Nutzung des IMSI-Catchers drei
Monate, wobei er in der Regel nur einmal eingesetzt wurde und die Dauer des Einsatzes
zwischen einem und sieben Tagen variierte. Insgesamt wird der Nutzen der mit Hilfe der Maßnahme gewonnenen Daten für die nachrichtendienstliche Arbeit als hoch bzw. sehr hoch eingestuft. Somit ist der IMSI-Catcher aus Sicht der Nachrichtendienste ein sinnvolles und
nützliches Instrument der Informationsgewinnung, mit dem gezielt Nummern erfasst werden
können, um damit zusätzliche G 10-Maßnahmen vorzubereiten. Dies gelte insbesondere für
Personen, die damit rechnen, überwacht zu werden und deshalb neue SIM-Karten nutzen.

248

Allerdings wurden nur 16 Anordnungen umgesetzt.

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