Im überwiegenden Teil der Fälle ging es um die Abfrage von Verkehrsdaten bei Telekommunikationsdiensteanbietern (§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BVerfSchG) sowie um Abfragen bei Kreditinstituten, Finanzunternehmen, Finanzdienstleistungsunternehmen und beim BZSt – sog.
Kombi-Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2a BVerfSchG). Nicht in Anspruch genommen
wurde hingegen die Möglichkeit, Verkehrsdaten bei Teledienstanbietern abzufragen (§ 8a
Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BVerfSchG). Lediglich einmal erfolgte eine Flugdatenabfrage (durch das
BAMAD). Die Maßnahmen wurden hauptsächlich auf § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4
BVerfSchG gestützt, wobei in der Mehrzahl der Fälle mehrere Gründe angegeben wurden.
Wichtigster Phänomenbereich war mit Abstand der Islamismus, gefolgt von Proliferation und
Spionage sowie Rechts-/Linksextremismus. Die Anordnungen richteten sich gegen 110 Personen (81 Haupt- und 29 Nebenbetroffene). Hinsichtlich der im Rahmen der besonderen Auskunftsverlangen gewonnenen Daten wurde deutlich, dass mit Blick auf den Datenumfang vor
allem TK-Verkehrsdaten und Finanzermittlungsmaßnahmen im Erhebungszeitraum eine
große Rolle spielten, da hierbei insgesamt die meisten Informationen erhoben wurden (z. B.
Anschlussnummern, Standortdaten, Verbindungsdaten, Kontonummern, Inhaber, Kontostände. etc.). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass es im Erhebungszeitraum kaum zu Problemen bei der Erteilung der Auskünfte gekommen ist. Dies spiegelt sich auch in der Bewertung
der Reaktionszeit der Unternehmen durch die Nachrichtendienste wider, die im Großteil der
Fälle als schnell bzw. sehr schnell eingeschätzt wurde.
Nach Einschätzung der Nachrichtendienste sind die besonderen Auskunftsverlangen ein
wichtiges und wertvolles Instrument für die nachrichtendienstliche Arbeit. Die Ausdehnung der
Befugnisse gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BVerfSchG auf Computerreservierungssysteme und
Globale Distributionssysteme wird von allen Nachrichtendiensten positiv bewertet. Ebenfalls
positiv bewertet wurde die Möglichkeit zur Kontostammdatenabfrage beim BZSt bzw. zur
Stellung eines Kombi-Antrags. Dadurch konnte der Arbeitsablauf im Zusammenhang mit der
Kontenüberprüfung deutlich vereinfacht und beschleunigt werden. Zudem ergeben sich bessere Analysemöglichkeiten, sodass das Instrument der Finanzermittlungen deutlich an Aussagekraft gewonnen hat. Bei der Abfrage von Verkehrsdaten bei Telekommunikationsunternehmen handelt es sich aus Sicht der Nachrichtendienste ebenfalls um ein wichtiges Instrument zur Gewinnung von werthaltigen Informationen zum Kommunikationsverhalten einer
Zielperson. Darüber hinaus stellt das Instrument eine weniger eingriffsintensive Maßnahme
als die Inhaltsüberwachung dar. Sowohl die Maßnahmen gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 8a Abs. 2a BVerfSchG als auch die Maßnahme nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 4
BVerfSchG werden häufig dazu genutzt, um G 10-Maßnahmen einzuleiten bzw. besser und
gezielter vorzubereiten. Maßnahmen nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8a Abs.
2a BVerfSchG dienen hingegen dazu, die Ermittlungen zielgerichtet auf das Finanzverhalten
der Betroffenen abzustellen.
Kritik wurde von den Nachrichtendiensten vor allem an der Ausgestaltung des Mitteilungsregimes geäußert. Zum einen sei es fraglich, ob bei wenig grundrechtsintensiven Maßnahmen
nach § 8a Abs. 1 und Abs. 2a BVerfSchG überhaupt eine Mitteilungspflicht bestehen müsse.
Zum anderen müsse aber, ebenso wie bei einzelnen Auskunftsverlangen nach § 8a Abs. 2
BVerfSchG, eine endgültige Nichtmitteilung möglich sein. Ferner seien die tatbestandlichen
Anforderungen an Bestandsdatenabfragen bei Telediensteanbietern und Kontostammdatenabfragen unpraktikabel hoch. Ferner regen die Nachrichtendienste eine Wiedereinführung der
Abfrage bei Postdienstleistern (§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a. F.) an, da es hierfür Anwendungsfälle
gebe.
Anhaltspunkte, die die Geeignetheit oder Erforderlichkeit der von den Nachrichtendiensten auf
der Grundlage dieser Vorschriften ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die
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