7. Zusammenfassung der Ergebnisse
(1) § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG, § 5 Abs. 2 BVerfSchG, § 1 Abs. 1 S. 2 MADG
Eine empirische Analyse von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG, die alle Tätigkeitsbereiche des BfV
umfasst, war im Rahmen des Evaluationsvorhabens aufgrund des immensen Aufwands, der
mit der statistischen Erfassung aller Anwendungsfälle für das BfV verbunden gewesen wäre,
nicht möglich. Jedoch lassen sich in Kombination mit den ebenfalls evaluierungspflichtigen
Regelungen § 8a BVerfSchG und § 9 Abs. 4 BVerfSchG Hinweise auf die praktische Anwendung der Norm gewinnen. Hiernach hat die Einfügung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG nicht
dazu geführt, dass im umfangreichen Maße zusätzliche Datenerhebungsmaßnahmen gemäß
§ 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG sowie § 9 Abs. 4 BVerfSchG durchgeführt wurden. Zwar wurde
eine nicht unerhebliche Anzahl von Maßnahmen zusätzlich auf Nummer 4 gestützt. Als
alleinige Grundlage für das Tätigwerden des BfV diente § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG allerdings
in keinem Fall. Für § 1 Abs.1 S. 2 MADG stellt sich die Situation ähnlich dar. Ein kleiner Teil
der durchgeführten nachrichtendienstlichen Operationen (v. a. im Bereich Islamismus und
Ausländerextremismus) stützte sich auf diesen Teil der Aufgabennorm. Beim Großteil seiner
Aktivitäten griff das BAMAD hingegen auf § 1 Abs. 1 S. 1 MADG zurück. In dieser ergänzenden
Funktion werden die Neuregelungen sowohl von BfV als auch von BAMAD als sinnvoll angesehen. Die verfassungsrechtliche Bewertung der Anwendungspraxis kommt zu dem Schluss,
dass beide Normen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels sowohl geeignet als auch
erforderlich sind. Die lediglich supplementär und sehr zurückhaltend erfolgende Nutzung der
eingefügten Aufgabennormen durch BfV und BAMAD, deutet daraufhin, dass die nachrichtendienstliche Praxis sich innerhalb der durch die Anforderungen der Angemessenheit gezogenen
Grenzen bewegt.
(2) § 8a-c BVerfSchG, § 3 BNDG, § 4a MADG
§ 8a Abs. 1 BVerfSchG, § 3 BNDG und § 4a MADG
Das Instrument der Bestandsdatenabfrage bei Teledienstanbietern wurde vom BfV gegenüber
dem letzten Berichtszeitraum deutlich häufiger genutzt (251 statt zwölf Fälle), während es bei
BND und BAMAD im Erhebungszeitraum weiterhin nicht zur Anwendung kam. Die Anwendungspraxis zeigte nur geringe Probleme – etwa bei der Verarbeitung unterschiedlicher Dateiformate – in der Zusammenarbeit mit den verpflichteten Unternehmen und die Bestandsdatenabfrage wird als wichtige Maßnahme angesehen, etwa um Facebook-Konten, auf denen ISFlaggen zu sehen waren, zu überprüfen. Auch BAMAD und BND sehen hier wichtige
Anwendungsbereiche.
Der erhebliche Anstieg der Bestandsdatenabfragen lässt keinen Schluss auf eine gleichsam
flächenmäßige, den Rahmen der Angemessenheit verlassende Nutzung zu, da sich insoweit
das Nutzungsverhalten der Betroffenen und die allgemeine Sicherheitslage entscheidend verändert, aber auch die Abläufe des Anordnungsverfahrens im BfV sich eingespielt haben.
§ 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG, § 3 BNDG und § 4a MADG
Das Nutzungsverhalten der Nachrichtendienste hinsichtlich der besonderen Auskunftsverlangen fällt sehr unterschiedlich aus. Bislang wurden die Befugnisse in erster Linie vom BfV
genutzt, während BND und BAMAD nur in Ausnahmefällen darauf zurückgegriffen haben. Dies
liegt vor allem daran, dass beim BND aufgrund des Auslandsbezugs der Tätigkeit sowie beim
BAMAD aufgrund der Beschränkung der Zuständigkeit auf den Geschäftsbereich des BMVg
die Instrumente eher selten zum Einsatz kommen können.
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