ursprüngliche, geringe Eingriff gegeben und eine Beteiligung der G 10-Kommission erschiene
im Gesamtsystem nicht schlüssig. Der Gesetzgeber hat insoweit keine Differenzierung
vorgenommen.243
Zudem ist festzustellen, dass bei einer TK-Bestandsdatenabfrage nach § 8d BVerfSchG
ebenso die Telefonnummer des Betroffenen (nebst weiteren Vertragsdaten) abgefragt werden
kann, ohne dass hierfür ein G 10-Verfahren erforderlich wäre. Wenn auch die Einsatzumstände nicht selten andere sind, so wird im Ergebnis bei beiden Maßnahmen die Telefonnummer
ohne Wissen des Betroffenen abgefragt; allerdings ist die Drittbetroffenheit beim IMSI-Catcher
höher, wenn auch insgesamt geringfügig244.
Ferner stellt sich in der Anwendungspraxis nicht selten das Problem eines häufigen Wechsels
der SIM-Karte oder des Mobiltelefons, weshalb die zeitlich aufwendigen IMSI-CatcherMaßnahmen ins Leere laufen. Eine praktikable und zugleich systemgerechte Lösung wäre die
Möglichkeit formerleichterter Anschlussmaßnahmen. Somit könnten durch eine Genehmigung
der G 10-Kommission einerseits mehrere Identifikationsmaßnahmen gegen denselben Betroffenen in einem bestimmten Zeitraum durchgeführt werden, indem etwa mehrere Nummern
lokalisiert werden. Zum anderen sollte die Genehmigung Anschlussmaßnahmen nach dem G
10 für alle mittels IMSI-Catcher ermittelten Nummern ermöglichen Ein ähnliches Problem zeigt
sich in Fällen, in denen bereits ein G 10-Verfahren gegen den Betroffenen läuft und nur weitere
Nummern identifiziert werden müssen, weil ein anderes als das überwachte Telefon genutzt
wird.245 Auch hier wäre es naheliegend, die Genehmigung der G 10-Kommission um
notwendige Anschluss-Kennungen gegen denselben Betroffenen zu erweitern, einschließlich
der Erlaubnis, auch gegen die nunmehr ermittelten Nummern G 10-Maßnahmen zu ergreifen.
Schließlich wäre es jedenfalls bei Identifikation lediglich der Telefonnummer entsprechend der
TK-Bestandsdatenabfrage nach § 8d BVerfSchG konsistent, auf eine Mitteilungspflicht zu
verzichten.246
5.3.7. § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a. F. BVerfSchG (Postdienstleister)
Die nachrichtendienstliche Praxis hat Anwendungsbereiche für § 8a Abs. 2 S.1 Nr. 3 a. F.
BVerfSchG aufgezeigt. So wird etwa im Bereich Rechtsextremismus von Labels und
Vertrieben berichtet, die über Postfächer und Packstationen operierten, aber auch von rechtsextremen Netzwerken in Haftanstalten, die über Briefe kommunizieren würden. Auch im
Bereich Islamismus und Linksextremismus würden Informationen über Briefe und Postfächer
ausgetauscht. Die Abschaffung allein wegen fehlender Nutzung im damaligen Erhebungszeitraum vermag nicht zu überzeugen, da die entscheidende Frage die ist, ob künftige Anwendungsfälle möglich sind. Selbstverständlich mag hier die Vergangenheit Indiz sein, doch ist sie
auch nicht mehr. Ausweislich der Darstellung mehrerer Fachbereiche ist ein Bedarf gegeben.
Die Abfrage bei Postdienstleistern würde sich deshalb in ein konsistentes System der
Erforschung und Bekämpfung medienübergreifend agierender Zielpersonen einfügen.

243

Der Gesetzgeber ging ursprünglich von einem Eingriff in Art. 10 GG aus und sah folgerichtig
entsprechende Anforderungen vor, BT-Drs. 14/7386, S. 40. Im Zuge der Gesetzesevaluation ging er
2006 von einer „besonderen Grundrechtsbedeutung“ des IMSI-Catcher aus, weshalb er die
ursprünglichen Kautelen beibehielt, ohne allerdings die grundrechtliche Bedeutung auszuführen, BTDrs. 16/2921, S. 16. Das Ergebnis steht selbstverständlich im Ermessen des Gesetzgebers, doch
vermag die Begründung jedenfalls in Bezug auf die Nummernidentifikation nicht zu überzeugen. Denn
hier ist der Eingriff für sich äußerst gering und es besteht praktisch kein Missbrauchspotenzial, da die
Anschlussmaßnahmen das G 10-Verfahrren vorsehen.
244 BVerfG, Beschluss vom 22.08.2006, Az. 2 BvR 1345/03, juris, Rn 77.
245 So auch Wolff, S. 100.
246 Dazu, dass eine solche verfassungsrechtlich nicht geboten ist, vgl. BVerfG, NJW 2007, 351 (356).

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