Catcher keinen Eingriff in Art. 10 GG darstellt240 und auch sonstige Gründe nicht zwingend für
die Beteiligung der G 10-Kommission sprechen, siehe auch unten zu IMSI-Catcher). Zum
anderen sind die Stoßrichtungen von IMSI-Catcher und Flugdatenauskunft durchaus so unterschiedlich, dass eine unterschiedliche Regelung keinesfalls einen Systembruch darstellen
würde: Bei ersterem ist eine (kurzzeitige) Ortung möglich, bei letzterem nur Flugreisewege.
Ebenso wenig überzeugt das Argument, dass alle besonderen Auskunftsverlangen gleich zu
behandeln seien, da der Gesetzgeber sie als solche zu einer Gruppe zusammengefasst
habe241. Denn es kommt für die Bestimmung verfassungsrechtlich gebotener Kautelen auf die
Eingriffsintensität an, nicht auf eine etwaige Gruppierung durch den Gesetzgeber.242
5.3.3. § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG (Finanztransferdaten)
Die tatbestandlichen Anforderungen erscheinen angesichts der recht tiefen Eingriffe in die
informationelle Selbstbestimmung und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durchaus
systemgerecht, wenn auch das G 10-Verfahren mangels Eingriffs in Art. 10 GG verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Es fällt auf, dass die administrative Financial Intelligence
Unit (FIU) Finanztransferdaten (und Kontostammdaten) nach dem neuen GwG deutlich
leichter, ohne ein besonderes Verfahren, abrufen kann.
Zudem ergibt sich auch hier ein Bruch bei der fehlenden Möglichkeit der endgültigen
Nichtmitteilung bei Finanztransferdaten, obschon bei (grundrechtsrelevanteren) Maßnahmen
nach dem G 10, aber auch nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und 5 BVerfSchG eine endgültige
Nichtmitteilung möglich ist. Dies lässt sich aus Konsistenzperspektive nicht rechtfertigen.
Ebenso wenig überzeugt auch hier das Argument, dass alle besonderen Auskunftsverlangen
gleich zu behandeln seien, da der Gesetzgeber sie als solche zu einer Gruppe zusammengefasst habe. Denn es kommt für die Bestimmung verfassungsrechtlich gebotener Kautelen
auf die Eingriffsintensität an, nicht auf eine etwaige Gruppierung durch den Gesetzgeber.
5.3.4. § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BVerfSchG (TK-Verkehrsdaten) sowie § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 5
BVerfSchG (Nutzungsdaten Telediensteanbieter)
Sowohl die Abfrage von TK-Verkehrsdaten als auch für die Abfrage von Nutzungsdaten bei
Telediensteanbietern greifen durch die Möglichkeit der umfangreichen Beleuchtung von Kommunikationsbeziehungen so erheblichen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, dass die
tatbestandlichen Anforderungen sich als durchaus systemgerecht darstellen.
5.3.5. § 8a Abs. 2a BVerfSchG (Kontostammdaten)
Die Kontostammdatenabfrage stellt einen Eingriff von sehr geringem Gewicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, da lediglich mitgeteilt wird, ob ein Konto besteht und falls dem
so ist, die Kontoidentifikationsmerkmale. Insofern ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die
Kontostammdatenabfrage regelmäßig der Vorbereitung einer Finanztransferdatenabfrage
dient, den Eingriff nicht vertieft. Vielmehr erschöpft sich die – durchaus erhebliche – Freiheitsbeschränkung in der dann erfolgenden konkreten Finanztransferdatenabfrage, weshalb diese
entsprechenden Kautelen zu unterwerfen ist. Sollte der Betroffene etwa kein Konto in
Deutschland haben, so bliebe es bei der wenig invasiven Kontostammdatenabfrage und ein
240

Vgl. dazu auch die Novellierung des BayVSG, das nunmehr ausdrücklich kein G-10 Verfahren mehr
vorsieht; vgl. die Begründung, LT-Drs. 17/10014, S. 33.
241 In die Richtung Wolff, S. 41 unter dem Stichwort innergesetzliche Symmetrie.
242 Zumal dieser insoweit wenig konsequent war, da der Sache nach auch die TK-Bestandsdaten nach
§ 8d BVerfSchG den besonderen Auskunftsverlangen (in Abgrenzung zu § 8 BVerfSchG) zuzuordnen
wäre.

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