zu berücksichtigen, dass die Eingriffsintensität nicht besonders hoch ist. Denn die bei der SÜ
vpS erhobenen Daten sind weder dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen,
da insbesondere keine Referenzpersonen befragt werden, noch werden die Partner einbezogen. Damit bestehen keine rechtswissenschaftlichen Bedenken bzgl. der Anwendungspraxis des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes. Allein die dargestellten Probleme
der in Ausschreibungen definierten Teilnahmevoraussetzungen einer vorhandenen SÜ vpS
sowie die teils fehlende Anerkennung der Ü2 vpS im öffentlichen Bereich auf Landesebene
mit der Folge von Doppelüberprüfungen232 sollte der Gesetzgeber adressieren.
232
Vgl. die Angaben des BMI unter Kapitel 4.11.2.1.1.
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