dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder liegt ein Verfahrenshindernis zum Abschluss einer
solchen Überprüfung vor (etwa weil sich die betroffene Person einer Überprüfung verweigert),
hat sie keine Chance, eine entsprechende Arbeitsstelle im sicherheitsempfindlichen Bereich
zu finden.228 Darüber hinaus existieren Berufe, die nur in sicherheitsempfindlichen Einrichtungen ausgeübt werden können.
Soweit es die erweiterte SÜ vpS im nichtöffentlichen Bereich anbetrifft, kann darüber hinaus
das Grundrecht der Unternehmen aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf die durch die SÜ vpS
entstehenden Belastungen229 sowie die Einschränkung der Möglichkeit zur freien Auswahl
bzw. zum freien Einsatz der Beschäftigten berührt sein. Insgesamt sind zahlreiche Unternehmen betroffen und es werden jährlich mehrere tausend SÜ vpS im nichtöffentlichen
Bereich durchgeführt. Zudem werden – wenn auch unzulässigerweise – teils SÜ in Ausschreibungen als Teilnahmevoraussetzung am Bieterwettbewerb gefordert.
An der Geeignetheit können prima facie durchaus Zweifel bestehen, haben in den Jahren 2015
bis 2017 doch gut 14.000 abgeschlossene SÜ vpS im nichtöffentlichen Bereich nur in einem
Fall zu einer Feststellung eines Sicherheitsrisikos geführt. Doch dürfte durch die nicht zu unterschätzende abschreckende Wirkung der insoweit bestehende Einschätzungsspielraum des
Gesetzgebers nicht verlassen worden sein, zumal das System sukzessive angepasst wird.230
An diesem Ergebnis ändert auch die Möglichkeit der Tätigkeit an einer sicherheitsempfindlichen Stelle ohne SÜ von bis zu vier Wochen in ständiger Begleitung nichts, da das Sicherheitsniveau durch die Begleitung gewährleistet wird und zugleich der Überprüfungsaufwand
reduziert wird. Schließlich kann die Möglichkeit künftiger Sabotageangriffe durch Innentäter
nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel als eine – ggf. (noch weiter) modifizierte – SÜ ist
für Zwecke des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nicht erkennbar. Jede Erweiterung der SÜ vpS um eines Sicherheitsgewinns willen würde zugleich die Eingriffsintensität erhöhen. Umgekehrt gilt, dass jede Reduzierung oder gar Abschaffung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes das Schutzniveau reduzieren würde und damit
weniger geeignet wäre.
Zum Maßstab für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass die SÜ vpS im Bereich der lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen u. a. auf den Schutz von Leib und Leben großer Teile der Bevölkerung und damit auf
hochrangige Rechtsgüter abzielt. Angesichts des hohen Gefährdungspotenzials können an
die Überprüfung grundsätzlich hohe Anforderungen gestellt werden.231 Gemessen an diesen
Maßstäben hat die Analyse der durch die empirische Untersuchung erhobenen Daten keine
Hinweise auf die Unverhältnismäßigkeit der Anwendung der erweiterten SÜ als solcher
erbracht. Auch die im Verhältnis zur Zahl der durchgeführten erweiterten SÜ sehr kleine Zahl
der Fälle mit ermitteltem Sicherheitsrisiko indiziert eine solche Unverhältnismäßigkeit nicht.
Denn das Gewicht der beim vorbeugenden personellen Sabotageschutz in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen oder dem militärischen Sicherheitsbereich in Rede stehenden
Rechtsgüter gestattet aus verfassungsrechtlicher Perspektive eine lückenlose Überprüfung
aller eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit Ausübenden. Dabei ist mit Blick auf den Einzelfall
228

Vgl. OVG Münster, NJW 1985, 281 (283) zur Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen im
Bereich der Rüstungswirtschaft.
229 Gut 40 Prozent gaben an, der mit dem vpS einhergehende Aufwand stelle sich als mittel, hoch oder
sehr hoch dar.
230 Vgl. zum Einschätzungsspielraum nur BVerfG, NVwZ 2009, 1429.
231 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.08.2009 – 1 BvR 1726/09 – NVwZ 2009, 1429; VGH München,
Beschluss vom 14.07.2015 – 8 ZB 13.1666 – NVwZ-RR 2015, 933, Rn. 8 zu § 7 LuftSiG. Zum
vorbeugenden personellen Sabotageschutz liegt keine entsprechende Rechtsprechung vor.

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