Bereich (8) und jeweils ein Befragter aus dem öffentlichen Bereich und dem militärischen
Sicherheitsbereich stammten.
Bewertung des mit der Umsetzung des vpS verbundenen Aufwands
Fast die Hälfte der Befragten (45 Prozent) bezeichnete den Aufwand als sehr gering bzw.
gering, während lediglich knapp 14 Prozent diesen als sehr hoch bzw. hoch einschätzten.
Allerdings zeigten sich auch hier z. T. deutliche Unterscheide zwischen den drei Bereichen.
So ist der Anteil derer, die den Aufwand bei der Umsetzung des vpS als sehr hoch bzw. hoch
bezeichneten, im militärischen Sicherheitsbereich mit mehr als 41 Prozent deutlich höher als
im nichtöffentlichen (etwas mehr als sieben Prozent) und im öffentlichen (etwas mehr als 12
Prozent) Bereich. Hingegen war der Anteil derer, die den Aufwand als sehr gering bzw. gering
einschätzten, im öffentlichen Bereich (mehr als 56 Prozent) und nichtöffentlichen Bereich
(mehr als 50 Prozent) am höchsten, während er im militärischen Sicherheitsbereich mit 16
Prozent deutlich geringer ausfiel.
Tab. 33: Bewertung des mit der Umsetzung des vpS verbundenen Aufwands im
nichtöffentlichen, öffentlichen und militärischen (Sicherheits-)Bereich
Bewertung
Aufwand
vpS

öB
(abs.)

in %

nöB
(abs.)

in %

msB
(abs.)

in %

Gesamt
(abs.)

in %

Sehr gering

8

16,7

71

15,2

8

7,5

87

14,0

Gering

19

39,6

164

35,2

9

8,5

192

31,0

Mittel

12

25,0

158

33,9

32

30,2

202

32,6

Hoch

4

8,3

30

6,4

31

29,2

65

10,5

Sehr hoch

2

4,2

5

1,1

13

12,3

20

3,2

Keine
Angabe

3

6,3

38

8,2

13

12,3

54

8,7

Gesamt

48

100,0

466

100,0

106

100,0

620

100,0

4.11.3. Rechtswissenschaftliche Bewertung
Die erweiterte SÜ zum Zwecke des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes stellt einen
Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, die informationelle Selbstbestimmung
und in die Berufsausübungsfreiheit des Betroffenen dar.226 Dem widerspricht es nicht, dass
eine zwangsweise Durchsetzung der SÜ nicht zulässig ist, sondern vielmehr auf dem
Entgegenkommen der betroffenen Personen beruht.227 Entscheidet die zuständige Stelle,
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 – 3 C 24/10 – BeckRS 2011, 51678, Rn. 27 zum Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch § 7 LuftSiG. Zum Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit durch ein Ermächtigungserfordernis zum Umgang mit Verschlusssachen OVG
Münster, NJW 1985, 281 (283).
vgl. zum Ergebnis der Vereinbarkeit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Art. 12 Abs. 1 GG BVerfG,
NVwZ 2009, 1429.
227 Vgl. Vorbemerkungen Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz
und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz – SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV) vom
15.2.2018 – ÖS II 5 – 54001/11#3, im Folgenden AllgVwV BMI.
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