Hauptsächlich wurde die Ausnahmeregelung dazu genutzt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne SÜ vpS kleine Reparatur- und Bauarbeiten (knapp 34 Prozent) sowie Kontroll- und
Wartungstätigkeiten (knapp 33 Prozent) an (besonders) sicherheitsempfindlichen Stellen
ausüben konnten.225 Der Großteil der Befragten (85 Prozent) zeigte sich mit der zeitlich
erweiterten Ausnahmeregelung zufrieden. Lediglich knapp 15 Prozent der Befragten waren
der Meinung, dass die Ausnahmeregelung nicht ausreichend sei, wobei der Anteil der
Unzufriedenen im militärischen Sicherheitsbereich (etwas mehr als 21 Prozent) etwas höher
ausfiel als im öffentlichen (knapp 17 Prozent) und nichtöffentlichen Bereich (etwas mehr als
13 Prozent).
Anerkennensregelung gemäß § 2 Abs. 1 S. 5 SÜG
Die Anerkennensregelung gemäß § 2 Abs. 1 S. 5 SÜG ermöglicht es den Sabotageschutzund Sicherheitsbeauftragten von der Einleitung einer SÜ vpS bei Personen abzusehen, wenn
bereits eine noch gültige gleich- oder höherwertige Überprüfung aus dem Geheimschutz, der
Luft- oder der Atomsicherheit vorliegt. Knapp 70 Prozent der befragten Sabotageschutzbeauftragten und SiBe nutzten diese Möglichkeit bislang nicht, während 30 Prozent von
der Anerkennensregelung Gebrauch machten. Dabei griffen die Hälfte der befragten Sabotageschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich und knapp 47 Prozent der SiBe im
militärischen Sicherheitsbereich auf diese Möglichkeit zurück, während dies lediglich knapp
ein Viertel der Sabotageschutzbeauftragten im nichtöffentlichen Bereich taten. In den drei
Bereichen kam diese Regelung bei 11.201 Personen zur Anwendung, wobei der überwiegende Teil der Personen im militärischen Sicherheitsbereich (5.229) und im nichtöffentlichen Bereich (5.103) aufgrund einer noch gültigen und gleich- oder höherwertigen SÜ
nicht noch einmal überprüft werden musste. Im öffentlichen Bereich wurde diese Möglichkeit
bei deutlich weniger Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (869) genutzt. Bei der Anerkennung
traten kaum Probleme auf.
Tab. 32: Nutzung der Anerkennensregelung (§ 2 Abs. 1 S. 5 SÜG) im nichtöffentlichen,
öffentlichen und militärischen (Sicherheits-)Bereich
Anerkennung
SÜ aufgrund
bereits bestehender
Überprüfung

öB
(abs.)

in %

nöB
(abs.)

in %

mSB
(abs.)

in %

Gesamt
(abs.)

in %

Nein

24

50,0

352

75,5

49

52,1

425

69,9

Ja

24

50,0

114

24,5

44

46,8

182

29,9

Keine Angabe

-

-

-

0,0

1

1,1

1

0,2

Gesamt

48

100,0

466

100

94

100,0

608

100,0

Anzahl MA

869

7,8

5.103

45,6

5.229

46,7

11.201

-

Lediglich knapp sechs Prozent der Befragten (10), welche die Anerkennensregelung genutzt
haben, wiesen auf Schwierigkeiten hin, wobei der überwiegende Teil aus dem nichtöffentlichen
225

Die Prozentwerte beziehen sich auf die Gesamtzahl der Nennungen. Da hier Mehrfachnennungen
möglich waren, übersteigt die Anzahl der Nennungen die Gesamtzahl der Befragten, die hierzu Angaben
gemacht haben.

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