Tag) an einer sicherheitsempfindlichen Stelle tätig werden zu lassen, ohne dass sie vorher
sicherheitsüberprüft worden sind, wenn sie von einer sicherheitsüberprüften Person ständig
begleitet werden. Hiervor machten knapp 22 Prozent der Befragten überhaupt Gebrauch und
sahen bei insgesamt 2.741 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von einer SÜ vpS ab, wobei es
z. T. deutliche Unterschiede zwischen den drei Bereichen gab. So hatte etwa jeder Dritte der
befragten SiBe im militärischen Sicherheitsbereich diese Möglichkeit schon einmal genutzt,
während dies im öffentlichen Bereich bei knapp 30 Prozent und im nichtöffentlichen Bereich
bei knapp 19 Prozent der Sabotageschutzbeauftragten der Fall war. Der Großteil der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen von der Durchführung einer SÜ vpS abgesehen
wurde, wurde im öffentlichen (1.402) und im nichtöffentlichen (828) Bereich eingesetzt. Im
militärischen Sicherheitsbereich wurde die Möglichkeit bei 511 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern genutzt.
Dies spiegelte sich auch in der Bewertung der Relevanz der zeitlich erweiterten Ausnahmeregelung durch die Befragten aus den drei Bereichen wider. Lediglich rund 20 Prozent der
befragten Sabotageschutzbeauftragten und SiBe stuften sie als sehr bzw. eher relevant ein,
während knapp 42 Prozent diese als vollkommen bzw. eher irrelevant einschätzten. Jedoch
wurden auch hier Unterschiede zwischen dem öffentlichen und militärischen (Sicherheits-)Bereich einerseits und dem nichtöffentlichen Bereich andererseits deutlich.
Während rund 30 Prozent der Sabotageschutzbeauftragten bzw. SiBe im öffentlichen und
militärischen (Sicherheits-)Bereich die zeitlich erweiterte Ausnahmereglung als sehr bzw. eher
relevant bewerteten, waren es im nichtöffentlichen Bereich gerade einmal rund 17 Prozent.
Gleichzeitig betrug der Anteil der Befragten im öffentlichen Bereich, der die Erweiterung als
vollkommen bzw. eher irrelevant einstufte, knapp 48 Prozent, während es im nichtöffentlichen
Bereich knapp 42 Prozent und im militärischen Sicherheitsbereich etwas mehr als 38 Prozent
waren.
Tab. 31: Bewertung der Ausnahmeregelung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG) im nichtöffentlichen,
öffentlichen und militärischen (Sicherheits-)Bereich224
Bewertung
§ 9 Abs. 2
Nr. 2 SÜG
öB
(abs.)
in %
nöB
(abs.)
in %
mSB
(abs.)
in %
Gesamt
(abs.)
in %
Sehr relevant
7
14,6
35
7,5
15
16,0
57
9,4
Eher relevant
8
16,7
46
9,9
13
13,8
67
11,0
Teils/teils
5
10,4
68
14,6
13
13,8
86
14,1
Eher
irrelevant
13
27,1
129
27,7
17
18,1
159
26,2
Vollkommen
irrelevant
10
20,8
66
14,2
19
20,2
95
15,6
Keine
Angabe
5
10,4
122
26,2
17
18,1
144
23,7
Gesamt
48
100,0
466
100,0
94
100,0
608
100,0
224
öB=öffentlicher Bereich; nöB=nichtöffentlicher Bereich; mSB=militärischer Sicherheitsbereich
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