Tab. 30: Eingeleitete und abgeschlossene SÜ vpS im nichtöffentlichen, öffentlichen
und militärischen (Sicherheits-)Bereich
2015
2016
2017
Gesamt
Veränderung 2017
ggü. 2015
Veränderung in %
Abgeschlossene SÜ vpS
militärischer
Sicherheitsbereich
20.486
16.113
13.906
50.505
-6.580
-32,1 %
nichtöffentlicher
Bereich
5.296
4.458
4.518
14.272
-778
-14,7 %
öffentlicher Bereich
3.303
4.014
3.451
10.768
148
4,5 %
Gesamt
abgeschlossen
29.085
24.585
21.875
75.545
-7.210
-24,8 %
Eingeleitete SÜ vpS
militärischer
Sicherheitsbereich
16.589
15.644
13.440
45.673
-3.149
-19,0 %
nichtöffentlicher
Bereich
5.544
4.185
5.007
14.736
-537
-9,7 %
öffentlicher Bereich
3.117
3.673
3.527
10.317
410
13,2 %
Gesamt
eingeleitet
25.250
23.502
21.974
70.726
-3.276
-13,0 %
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Zahl der eingeleiteten als auch
die Zahl der abgeschlossenen SÜ vpS seit 2015 – vor allem durch die Entwicklung im militärischen Sicherheitsbereich – insgesamt rückläufig ist. So ging die Zahl der abgeschlossenen
SÜ vpS gegenüber dem Jahr 2015 um 7.210 zurück. Dies entspricht einem Rückgang von
knapp 25 Prozent. Die Zahl der eingeleiteten SÜ vpS verringerte sich hingegen um 3.276, was
einem Rückgang von dreizehn Prozent entspricht.
Identifikation (besonders) sicherheitsempfindlicher Stellen
Die Sabotageschutz- und Sicherheitsbeauftragten sowie die Höheren Offiziere Absicherung
sind dafür verantwortlich, (besonders) sicherheitsempfindliche Stelle in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu identifizieren bzw. neu festzustellen. Knapp 47 Prozent der Befragten
(137) gaben an, dass sie an diesem Prozess bereits mitgewirkt haben. Lediglich bei rund 15
Prozent (21) traten dabei Schwierigkeiten auf. Prozentual gesehen wiesen mehr mit der
Identifikation von sicherheitsempfindlichen Stellen befasste Befragte aus dem öffentlichen
Bereich (24 Prozent) auf Probleme hin als aus dem militärischen Sicherheitsbereich (16
Prozent) und dem nichtöffentlichen Bereich (rd. 11 Prozent).
Erweiterte Ausnahmeregelung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG
Die zeitlich erweiterte Ausnahmeregelung ermöglicht es den Sabotageschutz- und Sicherheitsbeauftragten Personen für höchstens vier Wochen (vorher: in der Regel höchstens einen
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