Tab. 30: Eingeleitete und abgeschlossene SÜ vpS im nichtöffentlichen, öffentlichen
und militärischen (Sicherheits-)Bereich

2015

2016

2017

Gesamt

Veränderung 2017
ggü. 2015

Veränderung in %

Abgeschlossene SÜ vpS
militärischer
Sicherheitsbereich

20.486

16.113

13.906

50.505

-6.580

-32,1 %

nichtöffentlicher
Bereich

5.296

4.458

4.518

14.272

-778

-14,7 %

öffentlicher Bereich

3.303

4.014

3.451

10.768

148

4,5 %

Gesamt
abgeschlossen

29.085

24.585

21.875

75.545

-7.210

-24,8 %

Eingeleitete SÜ vpS
militärischer
Sicherheitsbereich

16.589

15.644

13.440

45.673

-3.149

-19,0 %

nichtöffentlicher
Bereich

5.544

4.185

5.007

14.736

-537

-9,7 %

öffentlicher Bereich

3.117

3.673

3.527

10.317

410

13,2 %

Gesamt
eingeleitet

25.250

23.502

21.974

70.726

-3.276

-13,0 %

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Zahl der eingeleiteten als auch
die Zahl der abgeschlossenen SÜ vpS seit 2015 – vor allem durch die Entwicklung im militärischen Sicherheitsbereich – insgesamt rückläufig ist. So ging die Zahl der abgeschlossenen
SÜ vpS gegenüber dem Jahr 2015 um 7.210 zurück. Dies entspricht einem Rückgang von
knapp 25 Prozent. Die Zahl der eingeleiteten SÜ vpS verringerte sich hingegen um 3.276, was
einem Rückgang von dreizehn Prozent entspricht.
Identifikation (besonders) sicherheitsempfindlicher Stellen
Die Sabotageschutz- und Sicherheitsbeauftragten sowie die Höheren Offiziere Absicherung
sind dafür verantwortlich, (besonders) sicherheitsempfindliche Stelle in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu identifizieren bzw. neu festzustellen. Knapp 47 Prozent der Befragten
(137) gaben an, dass sie an diesem Prozess bereits mitgewirkt haben. Lediglich bei rund 15
Prozent (21) traten dabei Schwierigkeiten auf. Prozentual gesehen wiesen mehr mit der
Identifikation von sicherheitsempfindlichen Stellen befasste Befragte aus dem öffentlichen
Bereich (24 Prozent) auf Probleme hin als aus dem militärischen Sicherheitsbereich (16
Prozent) und dem nichtöffentlichen Bereich (rd. 11 Prozent).
Erweiterte Ausnahmeregelung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG
Die zeitlich erweiterte Ausnahmeregelung ermöglicht es den Sabotageschutz- und Sicherheitsbeauftragten Personen für höchstens vier Wochen (vorher: in der Regel höchstens einen
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