Nutzung und Bewertung der zeitlich erweiterten Ausnahmereglung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG)
Mehr als zwei Drittel der befragten SiBe (63) machten von der zeitlich erweiterten Ausnahmeregelung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG keinen Gebrauch. Hingegen sah seit 2016 ein Drittel
der Befragten (31) bei 511 Personen, die höchstens vier Wochen eine sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausüben und dabei ständig durch eine überprüfte Person begleitet werden,
von einer SÜ vpS ab.
Hauptsächlich kam die zeitlich erweiterte Ausnahmeregelung zur Anwendung, damit die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kleinere Bau- und Reparaturarbeiten (22) und Wartungs- und
Kontrolltätigkeiten (20) erledigen konnten, ohne sicherheitsüberprüft werden zu müssen.
Weitere Einsatzbereiche waren dringende Ausbildungs-/Übungsvorhaben (15), unregelmäßige Reinigungsarbeiten (13) sowie sonstige Tätigkeiten (11).
Abb. 21: Anwendungsbereiche der zeitlich erweiterten Ausnahmeregelung (§ 9 Abs. 2
Nr. 2 SÜG) im militärischen Sicherheitsbereich

Bei den sonstigen Tätigkeiten handelte es sich um:


Dienst an Bord; je nach Verwendungsreihe,



Einsatz an Bord als Praktikant, Eignungsübende oder allgemeine Einschiffung,



Grundsanierung eines Gebäudes,



Neu zuversetzt,



Praktika (4x),



Regulärer Einsatz an Bord (Sabotageschutzbereich),



Stabsdienstarbeiten,



Wehrdisziplinaranwaltschaft.
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